Inhalt (9 Abschnitte)
- Wo Grenzgänger nach Österreich krankenversichert sind
- Kein Optionsrecht: Was das für eine deutsche PKV bedeutet
- Die Wohnsitzbescheinigung (S1): so kommen Sie an eine deutsche Karte
- Behandlung in Österreich und Deutschland
- Familie: Wer ist mitversichert?
- Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld
- Österreich und Schweiz im Vergleich
- Liechtenstein: Grenzgänger aus Deutschland ohne Wahlrecht
- Checkliste für Grenzgänger nach Österreich
- Wer in Deutschland wohnt und in Österreich arbeitet, ist grundsätzlich in Österreich krankenversichert – bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), wenn Sie dort angestellt sind (Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004; ÖGK).
- Ein Optionsrecht in die deutsche gesetzliche oder private Krankenversicherung gibt es dabei nicht; das Wahlrecht für Österreicher betrifft nur Grenzgänger in die Schweiz.
- Mit der Wohnsitzbescheinigung (Bescheinigung S1), die Sie bei der ÖGK beantragen, registrieren Sie sich bei einer deutschen Krankenkasse und können sich in beiden Staaten behandeln lassen.
- Für Krankengeld und andere Geldleistungen ist ausschließlich der Krankenversicherungsträger des Beschäftigungslandes zuständig (ÖGK).
- Eine deutsche private Krankenversicherung kommt für Grenzgänger nach Österreich nur als Zusatzversicherung in Betracht.
Für die Grenzgänger-Krankenversicherung in Österreich gilt: Wer in Deutschland wohnt und in Österreich arbeitet, ist in Österreich versichert – als Angestellter in der Regel bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), nach dem Beschäftigungslandprinzip der VO 883/2004. Ein Optionsrecht in die deutsche GKV oder PKV wie bei der Schweiz gibt es nicht. Mit der Wohnsitzbescheinigung (S1) der ÖGK lassen Sie sich bei einer deutschen Krankenkasse registrieren und können sich in beiden Ländern behandeln lassen. Stand: Oktober 2026.
Wo Grenzgänger nach Österreich krankenversichert sind
Innerhalb der EU entscheidet bei Erwerbstätigen grundsätzlich der Arbeitsort über die Sozialversicherung: Wer in einem Staat beschäftigt ist, unterliegt dessen Rechtsvorschriften (Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004). Die ÖGK fasst das so zusammen: Grundsätzlich sind Sie in dem Land krankenversichert, in dem Sie arbeiten – mit Ausnahmen nur im Verhältnis zur Schweiz und zu Liechtenstein. Für Sie als Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsplatz in Österreich heißt das: Ihre Krankenversicherung läuft über die österreichische Sozialversicherung, die Beiträge werden über Ihren Lohn abgeführt.
Anders als bei der Schweiz gibt es kein Optionsrecht. Das Wahlrecht, das Grenzgänger aus Österreich in die Schweiz haben, betrifft ausschließlich das Verhältnis zur Schweiz; die Zuordnungstabelle der Gemeinsamen Einrichtung KVG bezieht sich nur auf Grenzgänger in die Schweiz. Wer von Deutschland nach Österreich pendelt, kann sich also nicht von der österreichischen Versicherung befreien lassen, um in der deutschen GKV oder einer deutschen PKV zu bleiben.
Kein Optionsrecht: Was das für eine deutsche PKV bedeutet
Für diese Website ist das eine ehrliche Abgrenzung: Für Grenzgänger nach Österreich passt in aller Regel kein deutsches PKV-Vollversicherungsprodukt, weil die Pflichtversicherung im Beschäftigungsstaat Vorrang hat. Eine deutsche private Krankenversicherung kommt nur als Zusatzversicherung in Betracht (Sekundärquelle). Wer vor dem Wechsel nach Österreich in Deutschland privat vollversichert war, sollte die PKV nicht vorschnell kündigen: Eine Anwartschaft kann den Rückweg offenhalten, wenn Sie später wieder in Deutschland arbeiten. Was dafür und dagegen spricht, klären Sie am besten mit Ihrem Versicherer.
Nicht möglich
Befreiung von der österreichischen Pflichtversicherung, um in der deutschen GKV oder einer deutschen PKV-Vollversicherung zu bleiben.
Möglich und oft sinnvoll
Behandlung in beiden Ländern über die Wohnsitzbescheinigung, private Zusatzversicherungen und – für Rückkehrpläne – eine Anwartschaft auf eine bestehende PKV.
Die Wohnsitzbescheinigung (S1): so kommen Sie an eine deutsche Karte
Damit Sie in Deutschland zum Arzt gehen können, brauchen Sie einen Nachweis Ihres Anspruchs – die Wohnsitzbescheinigung, im EU-Recht Bescheinigung S1 (früher E 106). Die ÖGK beschreibt den Weg so:
Antrag bei der ÖGK
Arbeiten Sie in Österreich und wohnen im Ausland, stellen Sie den Antrag auf Wohnsitzbescheinigung bei der ÖGK – online über „Meine ÖGK“ mit ID Austria, mit vorausgefülltem oder leerem Formular.
Registrierung in Deutschland
Mit der Bescheinigung registrieren Sie sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse an Ihrem Wohnort; sie wird zur aushelfenden Kasse.
Karte erhalten
Sie erhalten eine deutsche Versichertenkarte und können Leistungen in Deutschland nach deutschem Recht in Anspruch nehmen.
Wie die S1-Registrierung in Deutschland allgemein funktioniert, erklärt der Ratgeber Formular S1 für Grenzgänger.
Behandlung in Österreich und Deutschland
| Leistung | Wer ist zuständig? | Was gilt |
|---|---|---|
| Behandlung in Österreich | österreichischer Krankenversicherungsträger | dieselben Leistungen wie für in Österreich Beschäftigte und Wohnhafte |
| Behandlung in Deutschland | deutsche aushelfende Kasse (für Rechnung des österreichischen Trägers) | nach Registrierung mit der Wohnsitzbescheinigung, deutsches Leistungsrecht |
| Krankengeld und andere Geldleistungen | ausschließlich der Träger des Beschäftigungslandes | österreichisches Recht |
| Familienangehörige | über Ihre Versicherung, Antrag auf Wohnsitzbescheinigung bei der ÖGK | Leistungen im Wohnstaat; in den meisten EU/EWR-Staaten, der Schweiz und Großbritannien auch im Beschäftigungsland |
Familie: Wer ist mitversichert?
Sind Sie als Grenzgänger versichert, können Sie laut ÖGK auch Ihre Familienangehörigen versichern – Voraussetzung ist ein Antrag auf Wohnsitzbescheinigung für die Angehörigen bei der ÖGK. Typischerweise sind Ehepartner und minderjährige Kinder erfasst; für Lebensgefährten, Eltern oder volljährige Kinder in Ausbildung hängt es von den Regeln des jeweiligen Landes ab. Übt Ihr Partner in Deutschland eine Beschäftigung aus, ist er selbst in Deutschland versichert, und die Kinder werden in der Regel über ihn abgesichert. Klären Sie die Konstellation mit der ÖGK und Ihrer deutschen Kasse.
Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld
Werden Sie in Deutschland krank und können nicht arbeiten, schicken Sie die ärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit sowohl an Ihren Arbeitgeber als auch an den Krankenversicherungsträger in Österreich (ÖGK). Das Krankengeld richtet sich nach österreichischem Recht und kommt ausschließlich vom Träger des Beschäftigungslandes – nicht von Ihrer deutschen aushelfenden Kasse. Werden Sie arbeitslos, erhalten vollarbeitslose Grenzgänger dagegen Leistungen im Wohnstaat Deutschland (Art. 65 VO 883/2004); die Grundzüge stehen im Ratgeber Grenzgänger arbeitslos, der sich auf die Schweiz bezieht, aber auf demselben EU-Recht beruht.
Arbeiten Sie regelmäßig auch von Ihrer Wohnung in Deutschland aus, kann die Zuständigkeit nach Deutschland wechseln – ab 25 % Telearbeit grundsätzlich, bis unter 50 % lässt das Rahmenübereinkommen vom 01.07.2023 auf Antrag Ihres Arbeitgebers eine Ausnahme zu (Art. 13 VO 883/2004). Grenzen, Antrag und Folgen erklärt der Ratgeber Homeoffice-Regelung für Grenzgänger.
Österreich und Schweiz im Vergleich
Weil beide Länder Nachbarn Süddeutschlands sind, werden die Regeln oft verwechselt. Der Unterschied liegt im Optionsrecht, das es nur im Verhältnis zur Schweiz gibt.
| Punkt | Arbeit in Österreich | Arbeit in der Schweiz |
|---|---|---|
| Versicherung | Pflichtversicherung in Österreich | KVG-Pflicht mit Optionsrecht |
| Wahl einer deutschen GKV oder PKV | nein | ja, Befreiungsgesuch binnen drei Monaten |
| Nachweis für Leistungen in Deutschland | Wohnsitzbescheinigung der ÖGK | Bescheinigung S1 des KVG-Versicherers (nur in der KVG) |
| Deutsche PKV | nur als Zusatzversicherung | als Vollversicherung möglich, wenn sie die Befreiung trägt |
Liechtenstein: Grenzgänger aus Deutschland ohne Wahlrecht
Wer in Deutschland wohnt und in Liechtenstein arbeitet, findet ähnliche Regeln wie für Österreich. Liechtenstein gehört zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR); die EU-Regeln zur Koordinierung der sozialen Sicherheit gelten dort ebenso wie in der EU und in der Schweiz (Europäische Kommission). Das Amt für Gesundheit Liechtenstein beschreibt den Grundsatz so: Alle Personen, die in Liechtenstein wohnen oder dort eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind dort obligatorisch für die Krankenpflege zu versichern. Die Pflicht beginnt mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit; wer sich nicht innerhalb von drei Monaten bei einer anerkannten Kasse versichert, wird vom Amt einer Kasse zugewiesen.
Eine Befreiung auf Antrag nennt das Merkblatt des Amts nur für Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich; für Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland sieht es keine Befreiung vor. Leistungen in Deutschland erhalten Sie wie bei anderen EWR-Staaten über die Bescheinigung S1 und eine deutsche aushelfende Kasse (Art. 17 VO 883/2004); eine deutsche PKV kommt auch hier nur als Zusatz in Betracht. Liechtenstein hat außerdem das Rahmenübereinkommen zur Telearbeit unterzeichnet. Das Merkblatt (Datei vom 31.05.2021) versteht sich als allgemeine Übersicht – Einzelheiten klären Sie mit dem Amt für Gesundheit in Vaduz.
Checkliste für Grenzgänger nach Österreich
- Anmeldung zur österreichischen Sozialversicherung durch den Arbeitgeber bestätigen lassen.
- Antrag auf Wohnsitzbescheinigung bei der ÖGK stellen – für sich und die Angehörigen.
- Deutsche Krankenkasse als aushelfende Kasse wählen und Karte abwarten.
- Bestehende deutsche PKV nicht ungeprüft kündigen – Anwartschaft erwägen.
- Zusatzschutz (Zahn, Krankenhaus) nur mit Tarifen, die Sie als in Österreich Versicherten annehmen.
- Homeoffice-Anteil im Blick behalten und Zuständigkeit klären – die Grenzen von 25 % und 50 % stehen im Ratgeber zur Grenzgänger-Homeoffice-Regelung.
Arbeiten Sie dagegen in der Schweiz oder planen einen Wechsel dorthin, haben Sie das Optionsrecht – dann lohnt der kostenlose Grenzgänger-Check und der Ratgeber Grenzgänger-Optionsrecht. Für Luxemburg gelten ähnliche Regeln wie für Österreich: siehe Grenzgänger nach Luxemburg. Diese Seite informiert allgemein; verbindlich sind die Auskünfte der ÖGK und Ihrer deutschen Krankenkasse.
Häufige Fragen
Wo bin ich als Grenzgänger nach Österreich krankenversichert?
In Österreich. Grundsätzlich sind Sie in dem Land krankenversichert, in dem Sie arbeiten (ÖGK; Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004). Als Angestellter sind Sie in der Regel bei der Österreichischen Gesundheitskasse versichert und können mit der Wohnsitzbescheinigung auch in Deutschland Leistungen erhalten.
Kann ich als Grenzgänger nach Österreich in der deutschen PKV bleiben?
Nicht als Ersatz für die österreichische Pflichtversicherung. Ein Optionsrecht wie im Verhältnis zur Schweiz gibt es für Grenzgänger von Deutschland nach Österreich nicht. Eine deutsche PKV kann nur ergänzend als Zusatzversicherung sinnvoll sein; eine bestehende Vollversicherung sollten Sie vor einer Kündigung prüfen lassen, etwa wegen einer Anwartschaft.
Wie bekomme ich als Grenzgänger nach Österreich eine deutsche Versichertenkarte?
Sie stellen bei der ÖGK einen Antrag auf Wohnsitzbescheinigung – laut ÖGK online über „Meine ÖGK“ mit ID Austria oder per Formular. Mit dieser Bescheinigung (S1) registrieren Sie sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland und erhalten dort eine Karte.
Sind meine Familienangehörigen mitversichert?
Wenn Sie als Grenzgänger versichert sind, können Sie laut ÖGK auch Ihre Familienangehörigen versichern; dafür stellen Sie für sie ebenfalls einen Antrag auf Wohnsitzbescheinigung bei der ÖGK. Ehepartner und minderjährige Kinder sind typischerweise erfasst; arbeitet Ihr Partner in Deutschland, ist die Familie in der Regel dort versichert.
Wer zahlt Krankengeld, wenn ich als Grenzgänger nach Österreich krank werde?
Für Geldleistungen wie Krankengeld ist ausschließlich der Krankenversicherungsträger des Beschäftigungslandes zuständig (ÖGK). Die ärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit schicken Sie sowohl an Ihren Arbeitgeber als auch an den Krankenversicherungsträger in Österreich.
Wie bin ich krankenversichert, wenn ich in Deutschland wohne und in Liechtenstein arbeite?
In Liechtenstein. Wer dort erwerbstätig ist, muss sich laut Amt für Gesundheit innerhalb von drei Monaten bei einer anerkannten Kasse für die Krankenpflege versichern, sonst weist das Amt eine Kasse zu. Eine Befreiung nennt das Merkblatt nur für Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich. Leistungen in Deutschland erhalten Sie über die Bescheinigung S1 und eine deutsche aushelfende Kasse.
Quellen
- Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK): Grenzgänger – abgerufen 10.10.2026
- Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 11, 13, 17, 18, 65
- Gemeinsame Einrichtung KVG: Versicherungspflicht und Optionsrecht – Zuordnungstabelle – 2024
- BAG: Personen mit Wohnsitz in EU/EFTA/UK – Unterstellung unter die Krankenversicherung – August 2023
- GKV-Spitzenverband, DVKA: A1-Bescheinigung bei Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten
- BSV: Grenzüberschreitende Telearbeit (Rahmenübereinkommen, Unterzeichnerstaaten u. a. Deutschland und Österreich) – aktualisiert 28.09.2026
- Amt für Gesundheit Liechtenstein: Merkblatt Krankenpflege-Versicherungspflicht für Grenzgänger/innen (mit Antrag auf Befreiung für Grenzgänger aus Österreich) – Datei vom 31.05.2021, abgerufen 12.10.2026
- Europäische Kommission: EU-Koordinierung der sozialen Sicherheit (EU, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) – abgerufen 12.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Krankenversicherung von Grenzgängern zwischen Deutschland und der Schweiz (Stand: 12. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Angaben zum Optionsrecht und zum Befreiungsverfahren sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung; im Einzelfall entscheidet die zuständige Stelle des Arbeitskantons bzw. Ihre Krankenkasse. CHF-Beträge sind mit der genannten Wechselkurs-Annahme umgerechnet. Herausgeber: Grenzgänger-PKV.de. Grenzgänger-PKV.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.