Grenzgänger-Lexikon: Krankenversicherung zwischen Deutschland und der Schweiz
KVG, Franchise, Optionsrecht, S1? Hier finden Sie die wichtigsten Begriffe rund um die Krankenversicherung von Grenzgängern mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeit in der Schweiz – kurz, verständlich, mit Fundstelle. Prämien laut BAG-Prämienübersicht 2027; deutsche Werte 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 (Bundesrat ausstehend). Stand: Oktober 2026.
- Aushelfende Krankenkasse
- Deutsche gesetzliche Krankenkasse, bei der sich KVG-versicherte Grenzgänger mit der Bescheinigung S1 registrieren. Sie erbringt Leistungen in Deutschland nach deutschem Recht und rechnet mit dem Schweizer Versicherer ab; die Schweizer Kostenbeteiligung fällt dafür nicht an (SWICA-Merkblatt, 8/2026). Mehr dazu →
- Befreiungsgesuch
- Antrag an die zuständige Stelle des Arbeitskantons, von der Schweizer Krankenversicherungspflicht befreit zu werden (Art. 2 Abs. 6 KVV). Nötig sind Meldeformular, Versicherungsnachweis für Wohnstaat, EU und Schweiz sowie die Grenzgängerbewilligung; Frist drei Monate ab Arbeitsbeginn. Mehr dazu →
- Beitragsbemessungsgrenze
- Einkommen, bis zu dem in der gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge erhoben werden: 2026 5.812,50 € im Monat, 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 6.375 € (Bundesrat ausstehend). Grenzgänger erreichen sie 2027 ab einem Lohn von rund 5.950 CHF (1 CHF = 1,07 €). Mehr dazu →
- Bescheinigung S1 (früher E 106)
- EU-Formular, mit dem sich KVG-versicherte Grenzgänger und ihre Angehörigen bei einer Krankenkasse im Wohnstaat eintragen, um dort Sachleistungen zu erhalten (Art. 17 VO 883/2004). Wer sich von der KVG befreien lässt, braucht kein S1. Mehr dazu →
- Erwerbsortprinzip
- Grundregel der EU-Koordinierung: Versichert ist man in dem Staat, in dem man arbeitet (Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004). Für Grenzgänger in die Schweiz heißt das grundsätzlich KVG – mit Wohnsitz in Deutschland gibt es aber das Optionsrecht. Mehr dazu →
- Familienversicherung
- Beitragsfreie Mitversicherung von Ehe- oder Lebenspartnern und Kindern in der deutschen GKV, wenn deren Einkommen ein Siebtel der Bezugsgröße nicht übersteigt (2026: 565 € im Monat; § 10 SGB V). In der KVG und in der PKV gibt es sie nicht – dort zahlt jede Person. Mehr dazu →
- Franchise
- Fester Jahresbetrag, den KVG-Versicherte selbst tragen, bevor die Versicherung zahlt: 300 CHF für Erwachsene, keine für Kinder (Art. 64 KVG, Art. 103 KVV). Wählbare höhere Franchisen gibt es für Versicherte mit Wohnsitz in der EU nicht (Art. 101a KVV). Mehr dazu →
- Freiwillige Versicherung (GKV)
- Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Versicherungspflicht. Grenzgänger zahlen den vollen Beitrag allein, da Schweizer Arbeitgeber keinen Arbeitgeberbeitrag leisten (SECURVITA, 01.01.2026). Zugang meist nur nach Vorversicherungszeit (§ 9 SGB V) oder als Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V). Mehr dazu →
- Freizügigkeitsabkommen (FZA)
- Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Freizügigkeit von 1999. Sein Anhang II übernimmt die EU-Koordinierung der sozialen Sicherheit (VO 883/2004) und enthält das Optionsrecht für Grenzgänger aus Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich. Mehr dazu →
- Gemeinsame Einrichtung KVG
- Stiftung der Schweizer Krankenversicherer mit Sitz in Olten. Sie entscheidet im Auftrag der Kantone Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Obwalden, Solothurn und Uri (sowie Teilen von Zug) über Befreiungsgesuche und Rentner-Gesuche (BAG-Liste, September 2026). Mehr dazu →
- Getrenntes Optionsrecht
- Besonderheit für Grenzgänger aus Deutschland: Grenzgänger und nicht berufstätige Familienangehörige dürfen unterschiedlich wählen – die Angehörigen nur gemeinsam. Wählt der Grenzgänger die KVG, kann sich die Familie in Deutschland versichern (Gemeinsame Einrichtung KVG). Mehr dazu →
- Gleichwertigkeitsbestätigung
- Bestätigung eines privaten Krankenversicherers auf dem Meldeformular, dass sein Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung im Wohnstaat gleichwertig ist und Sachleistungen dort übernimmt. Ohne sie trägt eine PKV die Befreiung von der KVG nicht. Mehr dazu →
- Grenzgänger
- Person mit Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat, die in der Schweiz arbeitet und in der Regel täglich, mindestens aber einmal pro Woche an ihren Wohnsitz zurückkehrt (SEM). Aus Deutschland pendeln rund 64.600 Menschen in die Schweiz (BFS, 1. Quartal 2024). Mehr dazu →
- Grenzgängerbewilligung G
- Ausweis für EU/EFTA-Grenzgänger; fünf Jahre gültig bei unbefristetem oder mehr als einjährigem Vertrag, sonst für die Vertragsdauer (SEM). Mit dem Beginn ihrer Gültigkeit beginnt auch die Frist für den KVG-Beitritt (Art. 7 Abs. 4 KVV). Mehr dazu →
- Junge Erwachsene (KVG)
- Altersgruppe der 19- bis 25-Jährigen in der Schweizer Grundversicherung mit ermäßigter Prämie (Art. 61 Abs. 3, Art. 16a KVG). 2027 zahlen sie mit Wohnsitz Deutschland ohne Unfalldeckung 175,50 bis 816,10 CHF im Monat (BAG). Mehr dazu →
- Krankentaggeld
- Schweizer Bezeichnung für das Krankentagegeld: Lohnersatz bei Arbeitsunfähigkeit. Die KVG-Grundversicherung zahlt keines; viele Arbeitgeber haben eine Krankentaggeldversicherung als gleichwertige Lösung zur Lohnfortzahlung (Art. 324a OR). Mehr dazu →
- KVG
- Schweizer Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10). Es regelt die obligatorische Grundversicherung mit Kopfprämien je Person; für Versicherte in der EU werden die Prämien je Wohnsitzstaat berechnet (Art. 61 Abs. 4 KVG). Mehr dazu →
- KVV
- Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102). Für Grenzgänger zentral: Art. 2 Abs. 6 (Befreiung), Art. 7 Abs. 4 (Frist), Art. 8 (Prämienzuschlag), Art. 101a (keine Sonderformen für EU-Wohnsitz) und Art. 103 (Franchise und Selbstbehalt), Stand 01.07.2026. Mehr dazu →
- Lohnfortzahlung (Art. 324a OR)
- Pflicht des Schweizer Arbeitgebers, bei unverschuldeter Krankheit den Lohn für eine beschränkte Zeit weiterzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate dauert: im ersten Dienstjahr mindestens drei Wochen, danach angemessen länger – oder eine gleichwertige Versicherungslösung. Mehr dazu →
- Obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP)
- Andere Bezeichnung für die Schweizer Grundversicherung nach KVG. Ihre Leistungen sind gesetzlich festgelegt und bei allen Versicherern gleich; die Prämien unterscheiden sich je Versicherer und Wohnsitzstaat. Mehr dazu →
- Optionsrecht
- Wahlrecht von Grenzgängern mit Wohnsitz in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich zwischen Schweizer KVG und Krankenversicherung im Wohnstaat (Art. 2 Abs. 6 KVV, Anhang II FZA). Es ist innerhalb von drei Monaten auszuüben und grundsätzlich unwiderruflich. Mehr dazu →
- Pflegepflichtversicherung
- Pflicht-Pflegeversicherung für privat Krankenversicherte in Deutschland (§ 23 SGB XI). Gesetzlich Versicherte sind automatisch sozial pflegeversichert; KVG-Versicherte sind nicht Mitglied der deutschen Pflegeversicherung. Mehr dazu →
- Prämienverbilligung
- Schweizer Zuschuss zur KVG-Prämie für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Für Grenzgänger ist der Kanton des Arbeitsortes zuständig, für Rentnerinnen und Rentner der Bund über die Gemeinsame Einrichtung KVG (BAG-Prämienübersicht 2027). Mehr dazu →
- Prämienzuschlag (verspäteter Beitritt)
- Aufschlag auf die KVG-Prämie bei unentschuldbar verspätetem Beitritt: 30 bis 50 % der Prämie für die doppelte Dauer der Verspätung, höchstens fünf Jahre (Art. 5 Abs. 2 KVG, Art. 8 KVV). Mehr dazu →
- Prämienübersicht EU/EFTA/UK
- Jährliche Übersicht des Bundesamts für Gesundheit (BAG) mit den Grundversicherungsprämien für Versicherte in EU/EFTA-Staaten und im Vereinigten Königreich. Die Ausgabe 2027 (Release 05.10.2026) nennt für Deutschland 13 Versicherer. Mehr dazu →
- Selbstbehalt (KVG)
- Anteil von 10 % an den Kosten oberhalb der Franchise, höchstens 700 CHF im Jahr für Erwachsene und 350 CHF für Kinder (Art. 64 KVG, Art. 103 KVV). Er gilt bei Behandlungen in der Schweiz, nicht bei Leistungen über die aushelfende Kasse in Deutschland. Mehr dazu →
- Sistierung der Unfalldeckung
- Ruhen der Unfalldeckung in der KVG für Personen, die über die obligatorische Unfallversicherung (UVG) voll gedeckt sind – die Prämie sinkt (Art. 8 KVG). Arbeitnehmer mit mindestens acht Wochenstunden bei einem Arbeitgeber sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert (Art. 13 UVV). Mehr dazu →
- Spitalbeitrag
- Beitrag von 15 CHF pro Tag, den erwachsene KVG-Versicherte bei einem Spitalaufenthalt in der Schweiz zusätzlich zur Kostenbeteiligung zahlen; Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung sind ausgenommen (Art. 64 Abs. 5 KVG, Art. 104 KVV). Mehr dazu →
- SVA
- Sozialversicherungsanstalt eines Kantons. Die SVA Zürich und die SVA Schaffhausen entscheiden über Befreiungsgesuche von Grenzgängern, die in diesen Kantonen arbeiten (BAG-Liste, September 2026). Mehr dazu →
- Unterbrechung der Grenzgängertätigkeit
- Ende der Arbeit in der Schweiz mit Versicherungspflicht im Wohnstaat, etwa wegen Arbeitslosigkeit. Bei einer neuen Stelle in der Schweiz entsteht ein neues Optionsrecht; die Unterbrechung ist zu belegen. Ein reiner Arbeitgeberwechsel zählt nicht (Gemeinsame Einrichtung KVG). Mehr dazu →
- Unwiderruflichkeit
- Die einmal getroffene Wahl zwischen KVG und Wohnstaat gilt grundsätzlich für die Dauer der ununterbrochenen Grenzgängertätigkeit (Gemeinsame Einrichtung KVG; Bundesgericht 9C_801/2014). Ausnahmen: Heirat, Geburt (nur aus der KVG heraus) und Unterbrechung. Mehr dazu →
- Verordnung (EG) 883/2004
- EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, über Anhang II FZA auch im Verhältnis zur Schweiz anwendbar. Das Optionsrecht für Grenzgänger steht in Art. 83 i. V. m. Anhang XI „Schweiz“. Mehr dazu →
- Vorversicherungszeit
- Voraussetzung für den freiwilligen Beitritt zur GKV: mindestens 24 Monate Versicherung in den letzten fünf Jahren oder 12 Monate unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V); Anzeige binnen drei Monaten. Mehr dazu →
- Zuweisung
- Verfahren, mit dem die zuständige kantonale Behörde Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Schweizer Krankenversicherer zuweist – auch Grenzgänger mit Wohnsitz in der EU (Art. 6a Abs. 3 KVG, Stand 01.07.2026). Mehr dazu →
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