Inhalt (9 Abschnitte)
- Wofür Grenzgänger das Formular S1 brauchen
- S1 oder E 106 – ist das dasselbe?
- Wer stellt das Formular S1 aus – und wer braucht es?
- So läuft die Registrierung mit dem Formular S1
- Welche Karte gilt wann?
- Leistungen in Deutschland: so wie gesetzlich Versicherte
- Typische Stolpersteine mit der S1 – und wie Sie sie vermeiden
- Checkliste: Formular S1 als Grenzgänger
- Wenn sich etwas ändert: Jobwechsel, Familie, Ende der Grenzgängertätigkeit
- Die Bescheinigung S1 (früher E 106) belegt Ihren Anspruch auf Sachleistungen im Wohnstaat; mit ihr registrieren Sie sich einmalig bei einer gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Wahl in Deutschland (Art. 17 VO 883/2004; SWICA-Merkblatt 8/2026).
- Ausgestellt wird sie vom zuständigen Versicherer im Beschäftigungsstaat – bei KVG-Versicherten vom Schweizer Krankenversicherer; manche Versicherer melden Sie auch direkt elektronisch an.
- Die deutsche Kasse wird zur „aushelfenden Kasse“: Sie erhalten eine eigene Versichertenkarte, zahlen dort keinen Beitrag und bekommen Leistungen und Zuzahlungen nach deutschem Recht – ohne Schweizer Franchise.
- In Deutschland zeigen Sie die Karte der deutschen Kasse, in der Schweiz die Karte des KVG-Versicherers.
- Wer sich von der KVG befreien lässt und in der GKV oder PKV versichert ist, braucht keine S1 – sie betrifft KVG-Versicherte und Grenzgänger in andere EU-Staaten.
Das Formular S1 (früher E 106) brauchen Grenzgänger, die in der Schweizer KVG versichert sind und in Deutschland wohnen: Mit dieser Anspruchsbescheinigung ihres Schweizer Krankenversicherers registrieren sie sich einmalig bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse ihrer Wahl, erhalten eine Versichertenkarte und werden in Deutschland nach deutschem Recht behandelt – ohne Schweizer Franchise und ohne Beitrag an die deutsche Kasse (Art. 17 VO 883/2004; SWICA-Merkblatt 8/2026). Wer von der KVG befreit ist, braucht keine S1.
Wofür Grenzgänger das Formular S1 brauchen
Nach europäischem Koordinierungsrecht ist man im Beschäftigungsstaat versichert, wohnt aber oft in einem anderen Land. Damit Sie trotzdem am Wohnort zum Arzt gehen können, erhalten Sie Sachleistungen im Wohnstaat „für Rechnung“ des zuständigen Versicherers – so, als wären Sie dort versichert (Art. 17 VO 883/2004). Grenzgänger können sich zusätzlich auch im Beschäftigungsstaat behandeln lassen (Art. 18). Die Bescheinigung S1, früher „Formular E 106“, ist der Nachweis dieses Anspruchs.
Für Grenzgänger in die Schweiz heißt das: Wählen Sie die KVG, ist Ihr Schweizer Versicherer zuständig. Die deutsche Kasse, bei der Sie sich mit der S1 einschreiben, ist die aushelfende Kasse. Sie erbringt die Leistungen in Deutschland und rechnet die Kosten mit Ihrem Schweizer Versicherer ab. Ob die KVG für Sie überhaupt der richtige Weg ist, klären die Vergleiche PKV oder KVG und GKV oder KVG.
S1 oder E 106 – ist das dasselbe?
Ja, im Kern schon. Mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wurden die alten Papierformulare der E-Reihe durch sogenannte portable Dokumente ersetzt. Aus dem „Formular E 106“ wurde die Bescheinigung S1; Versicherer und Kassen verwenden heute beide Begriffe, oft in der Form „S1 (ehemals E 106)“. Daneben gibt es Verfahren, bei denen gar kein Papier mehr wandert: Der Schweizer Versicherer meldet Sie direkt bei der deutschen Kasse an, und Sie erhalten nur noch die Bestätigung und die Karte. Das ändert nichts am Anspruch – es spart Ihnen nur einen Weg.
Wer stellt das Formular S1 aus – und wer braucht es?
| Ihre Situation | Wer stellt aus | Wo reichen Sie ein |
|---|---|---|
| Grenzgänger in die Schweiz, KVG-versichert | Ihr Schweizer KVG-Versicherer | gesetzliche Krankenkasse Ihrer Wahl in Deutschland |
| Nicht berufstätige Angehörige in der KVG | derselbe Versicherer, je Person | dieselbe oder eine andere deutsche Kasse – die Kasse prüft die Registrierung |
| Grenzgänger, von der KVG befreit (GKV oder PKV) | keine S1 nötig | – |
| Grenzgänger nach Luxemburg | Caisse nationale de santé (CNS) | deutsche Krankenkasse |
| Grenzgänger nach Österreich | Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), Antrag auf Wohnsitzbescheinigung | deutsche Krankenkasse |
| Grenzgänger nach Frankreich | Ihre Caisse primaire d’assurance maladie (CPAM) | deutsche Krankenkasse |
| Grenzgänger in die Niederlande | Ihr niederländischer Krankenversicherer | deutsche Krankenkasse |
Die Länderregeln für Luxemburg, Österreich, Frankreich und die Niederlande stehen auf den Seiten Grenzgänger nach Luxemburg und Grenzgänger nach Österreich. Für Familien gilt: Jede versicherte Person braucht eine eigene Registrierung und erhält eine eigene Karte.
So läuft die Registrierung mit dem Formular S1
1. KVG abschließen
Sie melden sich bei einem Schweizer Versicherer an. Helsana etwa verlangt dafür den unterschriebenen Arbeitsvertrag und – sofern vorhanden – die Grenzgängerbewilligung.
2. Deutsche Kasse wählen
Sie wählen eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland als aushelfende Kasse – frei, ohne Beitrag.
3. S1 einreichen oder melden lassen
Je nach Versicherer erhalten Sie das Formular S1 zum Einreichen, oder der Versicherer übernimmt die Anmeldung: Sympany meldet elektronisch bei der gewünschten Kasse an, SWICA versendet die Formulare auf Wunsch mit Ihrer Vollmacht direkt.
4. Karte erhalten
Die deutsche Kasse bestätigt die Einschreibung und schickt Ihnen eine Versichertenkarte. Zusätzlich haben Sie die Karte Ihres Schweizer Versicherers.
Planen Sie für die Registrierung ein paar Wochen ein. Bis die deutsche Karte da ist, fragen Sie bei Behandlungen in Deutschland Ihre gewählte Kasse, wie Sie Ihren Anspruch nachweisen.
Welche Karte gilt wann?
| Wo | Welche Karte | Was gilt |
|---|---|---|
| Deutschland | Karte der deutschen aushelfenden Kasse | Leistungen und Zuzahlungen nach deutschem Recht; keine Schweizer Kostenbeteiligung. Die Schweizer Karte in Deutschland nicht verwenden (SWICA). |
| Schweiz | Karte des KVG-Versicherers | Leistungen nach KVG; Franchise 300 CHF, Selbstbehalt 10 % bis 700 CHF, Spitalbeitrag 15 CHF pro Tag |
| Reise in andere Staaten | Karte des KVG-Versicherers | Notfallbehandlung; laut Helsana gilt die Karte in EU/EFTA/UK als Europäische Krankenversicherungskarte, Sympany verlangt bei Auslandsaufenthalten die Sympany-Karte |
Leistungen in Deutschland: so wie gesetzlich Versicherte
Mit der Karte der aushelfenden Kasse haben Sie in Deutschland Anspruch auf die Sachleistungen nach dem gesetzlichen Leistungskatalog. Deutsche Ärzte, Zahnärzte, Physiotherapeuten und Krankenhäuser rechnen direkt mit der deutschen Kasse ab; für Pflichtleistungen erhalten Sie keine Rechnung. Zuzahlungen bei Medikamenten und die Tagespauschale im Krankenhaus werden Ihnen aber berechnet (Sympany-Broschüre euroline). Eine Schweizer Kostenbeteiligung fällt für Behandlungen in Deutschland nicht an (SWICA-Merkblatt).
Das hat eine praktische Folge, die viele übersehen: In Deutschland erhalten Sie als KVG-Versicherter ungefähr das Niveau eines gesetzlich Versicherten – auch beim Zahnarzt nach dem gesetzlichen Katalog. Wer in Deutschland Privatpatient sein will, braucht eine PKV oder passende Zusatzversicherungen. Ungeklärt ist auf Basis unserer Quellen, welche deutschen Pflegeleistungen KVG-Versicherte über die S1 erhalten; mehr dazu im Ratgeber Pflegeversicherung für Grenzgänger.
Was die S1 nicht abdeckt: Geldleistungen
Die Bescheinigung S1 betrifft Sachleistungen – Behandlung, Medikamente, Krankenhaus. Geldleistungen wie Krankengeld zahlt immer der zuständige Träger im Beschäftigungsstaat; die ÖGK formuliert das für Österreich ausdrücklich. Für KVG-Versicherte heißt das: Die KVG zahlt kein Krankentaggeld, Ihr Lohn läuft bei Krankheit über den Schweizer Arbeitgeber bzw. dessen Krankentaggeldversicherung weiter. Details im Ratgeber Krankentagegeld für Grenzgänger.
Typische Stolpersteine mit der S1 – und wie Sie sie vermeiden
Karte noch nicht da
Die Registrierung dauert. Melden Sie sich direkt nach dem KVG-Abschluss bei der deutschen Kasse und fragen Sie, wie Sie Ihren Anspruch bis zur Karte nachweisen.
Falsche Karte gezeigt
In Deutschland die Karte der deutschen Kasse, in der Schweiz die des KVG-Versicherers. Wer die Schweizer Karte in Deutschland vorlegt, riskiert Rechnungen und Rückfragen.
Rechnung vom deutschen Arzt
Für Pflichtleistungen gibt es keine Rechnung. Erhalten Sie dennoch eine, handelt es sich meist um Leistungen außerhalb des gesetzlichen Katalogs – die zahlt die aushelfende Kasse nicht.
Angehörige nicht registriert
Jede Person braucht eine eigene Registrierung. Prüft die deutsche Kasse, dass Angehörige in Deutschland zu versichern sind, wird der KVG-Vertrag für sie annulliert (SWICA).
Checkliste: Formular S1 als Grenzgänger
- KVG-Versicherer gewählt und Vertragsbeginn mit dem Arbeitsbeginn abgestimmt.
- Deutsche gesetzliche Krankenkasse als aushelfende Kasse ausgesucht.
- Geklärt, ob der Versicherer Sie direkt anmeldet oder Ihnen die S1 zum Einreichen schickt.
- Für jede mitversicherte Person eine eigene Registrierung veranlasst.
- Bestätigung und Karte der deutschen Kasse erhalten und die Schweizer Karte für die Schweiz bereitgelegt.
- Arbeitsunfähigkeit nach den Vorgaben Ihres Schweizer Arbeitgebers melden – Krankengeld zahlt die deutsche Kasse nicht.
Wenn sich etwas ändert: Jobwechsel, Familie, Ende der Grenzgängertätigkeit
Neuer KVG-Versicherer
Wechseln Sie innerhalb der KVG, muss die Registrierung bei der deutschen Kasse für den neuen Versicherer laufen. Fragen Sie den neuen Versicherer, wie er die Anmeldung übernimmt.
Familie
Versichern Sie Angehörige in der KVG, prüft die deutsche Kasse nachträglich, ob die S1-Registrierung möglich ist oder ob sie sich in Deutschland versichern müssen (SWICA). Mehr im Ratgeber Grenzgänger mit Familie.
Ende der Tätigkeit
Melden Sie das Ende Ihrer Grenzgängertätigkeit aktiv Ihrem Versicherer und der deutschen Kasse. Ohne Bezug zur Schweiz endet die KVG, und Sie versichern sich in Deutschland (SWICA).
Steht die Entscheidung KVG, GKV oder PKV noch aus? Der kostenlose Grenzgänger-Check zeigt Ihr Fristdatum und eine ehrliche Tendenz. Wie Schweizer Versicherer die Anmeldung organisieren, beschreiben auch unsere sachlichen Steckbriefe, etwa zu Helsana. Diese Seite informiert allgemein; verbindlich sind die Auskünfte Ihres Versicherers und Ihrer Krankenkasse.
Häufige Fragen
Was ist das Formular S1 für Grenzgänger?
Die Bescheinigung S1 ist ein EU-Dokument, mit dem Sie im Wohnstaat Sachleistungen erhalten, obwohl Sie im Beschäftigungsstaat versichert sind. KVG-versicherte Grenzgänger registrieren sich damit einmalig bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse ihrer Wahl und erhalten dort eine Versichertenkarte (SWICA-Merkblatt, 8/2026).
Wo bekomme ich das Formular S1 (E 106)?
Bei dem Versicherer, bei dem Sie im Beschäftigungsstaat versichert sind – als KVG-Versicherter also bei Ihrem Schweizer Krankenversicherer. Einige Versicherer melden Sie auf Wunsch direkt elektronisch bei der gewünschten deutschen Kasse an, andere senden Ihnen das Formular zu.
Welche deutsche Krankenkasse kann ich als aushelfende Kasse wählen?
Grundsätzlich jede gesetzliche Krankenkasse an Ihrem Wohnort, die Sie aufnimmt – etwa AOK, TK, Barmer, DAK oder eine BKK. Einen Beitrag zahlen Sie dort nicht; die Kasse rechnet die Kosten mit Ihrem Schweizer Versicherer ab (Sympany-Broschüre euroline, 09.2025).
Zahle ich bei der aushelfenden Krankenkasse Beiträge?
Nein. Ihre Prämie zahlen Sie nur an den Schweizer KVG-Versicherer; die deutsche Kasse ist für Sie beitragsfrei (Sympany-Broschüre euroline). In Deutschland fallen aber die üblichen Zuzahlungen an, etwa bei Medikamenten oder pro Krankenhaustag.
Brauche ich das Formular S1, wenn ich von der KVG befreit bin?
Nein. Mit der Befreiung sind Sie in Deutschland gesetzlich oder privat versichert und nutzen Ihre normale Versichertenkarte. Die S1 brauchen KVG-Versicherte sowie Grenzgänger, die in einem anderen EU-Staat arbeiten und dort versichert sind.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 17 und 18
- SWICA: Merkblatt Grenzgängerversicherung, Wohnsitz Deutschland (148d) – 8/2026
- Sympany: Broschüre euroline Deutschland (1425/d) – 09.2025
- Helsana: Krankenversicherung für Grenzgänger in der Schweiz – abgerufen 10.10.2026
- SECURVITA Krankenkasse: Infoblatt 109 Grenzgänger – 01.01.2026
- Caisse nationale de santé (CNS): Leitfaden für Grenzgänger – Sie arbeiten in Luxemburg und wohnen in Deutschland
- ÖGK: Grenzgänger
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Krankenversicherung von Grenzgängern zwischen Deutschland und der Schweiz (Stand: 10. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Angaben zum Optionsrecht und zum Befreiungsverfahren sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung; im Einzelfall entscheidet die zuständige Stelle des Arbeitskantons bzw. Ihre Krankenkasse. CHF-Beträge sind mit der genannten Wechselkurs-Annahme umgerechnet. Herausgeber: Grenzgänger-PKV.de. Grenzgänger-PKV.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.