Ratgeber

Grenzgänger-Homeoffice-Regelung: 25 %, 50 % und Ihre Krankenversicherung

Ein oder zwei Tage pro Woche zu Hause arbeiten – für viele Grenzgänger ist das Alltag. Für die Sozialversicherung zählt dabei jede Stunde: Ab bestimmten Anteilen wechselt die Zuständigkeit nach Deutschland, und mit ihr Ihre Krankenversicherung. Hier stehen die Grenzen, das Antragsverfahren und was Sie vorher klären sollten.

Redaktion Grenzgänger-PKV.de Aktualisiert am 12. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (7 Abschnitte)
  1. Grenzgänger-Homeoffice-Regelung: die drei Stufen auf einen Blick
  2. Homeoffice-Tage für Grenzgänger: So wird der Anteil berechnet
  3. Das Rahmenübereinkommen zur Telearbeit: Voraussetzungen und Antrag
  4. Was Homeoffice für Ihre Krankenversicherung als Grenzgänger bedeutet
  5. Homeoffice für Grenzgänger nach Österreich, Frankreich, Luxemburg und in die Niederlande
  6. Homeoffice und Steuer: eigene Regeln
  7. Checkliste: bevor Sie mehr Homeoffice vereinbaren
Das Wichtigste in Kürze
  • Seit 01.07.2023 gilt ein multilaterales Rahmenübereinkommen zur grenzüberschreitenden Telearbeit; Deutschland, die Schweiz, Österreich, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und Liechtenstein haben es unterzeichnet (BSV; FÖD Soziale Sicherheit Belgien).
  • Unter 25 % Telearbeit in Deutschland bleibt die Sozialversicherung im Arbeitgeberstaat; es gelten die ordentlichen Regeln, eine Ausnahme nach dem Rahmenübereinkommen ist nicht nötig (BSV).
  • Bei 25 % bis unter 50 % gilt grundsätzlich deutsches Recht; auf Antrag des Arbeitgebers bleibt aber der Arbeitgeberstaat zuständig, belegt durch eine Bescheinigung A1 mit höchstens drei Jahren Gültigkeit (BSV; DVKA).
  • Ab 50 % gilt deutsches Sozialversicherungsrecht: Die Grundlage der KVG-Pflicht als Grenzgänger entfällt, und Sie sind unter der Versicherungspflichtgrenze (77.400 € im Jahr 2026) gesetzlich pflichtversichert.
  • Das Rahmenübereinkommen betrifft nur die Sozialversicherung, nicht die Steuer – dafür gilt das Doppelbesteuerungsabkommen (BSV; DVKA).

Die Grenzgänger-Homeoffice-Regelung hat drei Stufen: Unter 25 % Telearbeit in Deutschland bleibt Ihre Sozialversicherung im Arbeitgeberstaat. Von 25 % bis unter 50 % bleibt sie dort nur auf Antrag Ihres Arbeitgebers nach dem Rahmenübereinkommen vom 01.07.2023 (Bescheinigung A1). Ab 50 % gilt deutsches Recht – für Grenzgänger in die Schweiz entfallen dann KVG-Pflicht und Optionsrecht, und Ihre Krankenversicherung richtet sich nach deutschem Recht (BSV; DVKA; Stand: Oktober 2026).

Grenzgänger-Homeoffice-Regelung: die drei Stufen auf einen Blick

Wer in Deutschland wohnt und in der Schweiz arbeitet, ist dort sozialversichert – nach dem Erwerbsortprinzip der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die über das Freizügigkeitsabkommen auch im Verhältnis zur Schweiz gilt. Arbeiten Sie aber regelmäßig auch von zu Hause aus, üben Sie Ihre Tätigkeit in zwei Staaten aus. Dann entscheidet Art. 13 der Verordnung: Wird ein „wesentlicher Teil“ der Tätigkeit im Wohnstaat ausgeübt, gilt dessen Recht. Wesentlich heißt nach EU-Praxis: ab 25 %.

Weil Homeoffice seit der Pandemie verbreitet ist, haben viele Staaten ein multilaterales Rahmenübereinkommen zur grenzüberschreitenden Telearbeit geschlossen. Es gilt seit dem 01.07.2023 und erlaubt auf Antrag eine Ausnahme bis knapp unter 50 % (Art. 16 VO 883/2004). Daraus ergeben sich drei Stufen:

Homeoffice-Anteil im Wohnstaat Deutschland und zuständiger Staat für die Sozialversicherung. Quellen: BSV, Seite „Telearbeit“ (aktualisiert 28.09.2026); DVKA, „Telearbeit ab 01.07.2023“ (Stand 31.03.2025) und FAQ (Stand 07.02.2025); Art. 13 VO 883/2004. Abgerufen 12.10.2026.
Anteil Homeoffice in DeutschlandZuständig für die SozialversicherungWas Sie bzw. Ihr Arbeitgeber tun müssen
unter 25 %Arbeitgeberstaat (z. B. Schweiz) – ordentliche Regeln, kein Zuständigkeitswechselkeine Ausnahme nötig; bei regelmäßiger Arbeit in zwei Staaten wird die Bescheinigung A1 im ordentlichen Verfahren ausgestellt (DVKA)
25 % bis unter 50 %grundsätzlich Deutschland – auf Antrag weiter der ArbeitgeberstaatArbeitgeber beantragt die Ausnahme nach dem Rahmenübereinkommen; Nachweis: Bescheinigung A1
50 % und mehrDeutschland – das Rahmenübereinkommen ist nicht anwendbarArbeitgeber muss die deutschen Pflichten erfüllen; Ihre Krankenversicherung neu ordnen

Wichtig ist die mittlere Stufe: Ohne Antrag gilt bei 25 % bis unter 50 % nicht automatisch weiter das Schweizer Recht. Die DVKA formuliert es klar: Die deutschen Rechtsvorschriften gelten für Sie, wenn mindestens 25 % Ihrer Arbeitszeit auf die Beschäftigung in Deutschland entfallen.

Homeoffice-Tage für Grenzgänger: So wird der Anteil berechnet

Viele fragen nach erlaubten Homeoffice-Tagen. Eine feste Tageszahl kennt das EU-Recht nicht – maßgeblich ist der Anteil. Laut Praktischem Leitfaden der Europäischen Kommission sind dafür vor allem die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt heranzuziehen; mindestens 25 % in einem dieser Werte gelten als Indiz für einen wesentlichen Teil (Art. 14 Abs. 8 VO 987/2009). Bewertet wird die voraussichtliche Lage in den folgenden zwölf Kalendermonaten (Art. 14 Abs. 10 VO 987/2009). Ein einzelner Monat mit mehr Homeoffice macht also noch keinen Wechsel – ein dauerhaft geändertes Muster schon.

Eigene Beispielrechnung für eine Vollzeitstelle mit fünf gleich langen Arbeitstagen pro Woche, gleichmäßig über das Jahr verteilt. Maßgeblich ist die Gesamtbewertung der zuständigen Stelle. Stand 12.10.2026.
Homeoffice-Tage pro WocheAnteil der ArbeitszeitStufe
1 Tag20 %unter 25 % – Schweiz bleibt zuständig
1,5 Tage (z. B. jede zweite Woche 2 Tage)30 %Ausnahme nach Rahmenübereinkommen nötig
2 Tage40 %Ausnahme nach Rahmenübereinkommen nötig
2,5 Tage50 %Deutschland zuständig
3 Tage60 %Deutschland zuständig

Zählen Sie auch Arbeit, die Sie nicht „Homeoffice“ nennen: Geschäftstermine oder Kundenbesuche in Deutschland gehören ebenso zur Tätigkeit im Wohnstaat. Teilzeit verschiebt die Rechnung nicht, solange das Verhältnis gleich bleibt – entscheidend ist der Anteil an Ihrer gesamten Arbeit.

Achtung bei Arbeit in einem dritten Staat: Das Rahmenübereinkommen setzt voraus, dass Sie nur für Arbeitgeber in einem Staat tätig sind und nicht regelmäßig in einem weiteren Staat arbeiten. Selbstständige und Beamte sind nicht erfasst (DVKA). Wer zusätzlich regelmäßig etwa in Frankreich arbeitet, fällt unter die allgemeinen Regeln des Art. 13.

Das Rahmenübereinkommen zur Telearbeit: Voraussetzungen und Antrag

Das Rahmenübereinkommen ist eine Vereinbarung nach Art. 16 VO 883/2004. Es greift nur, wenn sowohl Ihr Wohnstaat als auch der Staat, in dem Ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat, es unterzeichnet haben. Der Verwahrer, der belgische Föderale Öffentliche Dienst Soziale Sicherheit, führt Deutschland, die Schweiz, Österreich, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und Liechtenstein mit Geltung ab 01.07.2023; Italien ist ab 01.01.2024 dabei.

Telearbeit vereinbaren

Homeoffice-Anteil mit dem Arbeitgeber schriftlich festlegen – realistisch für die nächsten zwölf Monate.

Antrag durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber stellt den Antrag in seinem Sitzstaat. Ein Schweizer Arbeitgeber nutzt die Plattform ALPS bei seiner AHV-Ausgleichskasse (BSV).

Bescheinigung A1

Die A1 bestätigt, dass weiter das Schweizer Recht gilt. Sie gilt höchstens drei Jahre und kann verlängert werden (BSV).

Änderungen melden

Steigt der Anteil auf 50 % oder mehr oder kommt ein weiterer Arbeitsstaat hinzu, passt die Ausnahme nicht mehr – neu prüfen lassen.

Ein Sonderfall ist vorübergehende Telearbeit von 100 %: Nach dem BSV ist dafür unter bestimmten Voraussetzungen eine Entsendung nach Art. 12 VO 883/2004 möglich, die nach der Verordnung auf höchstens 24 Monate angelegt ist. Das ist eine Ausnahme für begrenzte Zeiträume, kein Modell für dauerhaftes Homeoffice.

Was Homeoffice für Ihre Krankenversicherung als Grenzgänger bedeutet

Für Grenzgänger in die Schweiz hängt die Krankenversicherung direkt an der Zuständigkeit: Versicherungspflichtig in der KVG sind Personen mit Wohnsitz in der EU, die nach dem Freizügigkeitsabkommen der schweizerischen Versicherung unterstellt sind (Art. 1 Abs. 2 lit. d KVV). Das Optionsrecht ist die Befreiung von genau dieser Pflicht. Ändert sich die Zuständigkeit, ändert sich auch die Grundlage Ihrer Krankenversicherung.

Schweiz bleibt zuständig

  • unter 25 % Homeoffice oder mit Bescheinigung A1 bis unter 50 %
  • KVG-Pflicht und Ihre Wahl aus dem Optionsrecht gelten weiter
  • Unfallversicherung über den Arbeitgeber (UVG) bleibt bestehen

Deutschland wird zuständig

  • ab 50 % oder bei 25 % bis unter 50 % ohne Ausnahme
  • Grundlage der KVG-Pflicht als Grenzgänger entfällt – und damit das Optionsrecht
  • deutsche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für die ganze Beschäftigung

Gilt deutsches Recht, gilt es für alle Zweige der Sozialversicherung zugleich – eine Person unterliegt den Rechtsvorschriften nur eines Staates (Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004). Ihr Schweizer Arbeitgeber muss dann die deutschen Pflichten erfüllen, insbesondere Beiträge zahlen, als hätte er seinen Sitz in Deutschland (Art. 21 Abs. 1 VO 987/2009). Für die Krankenversicherung heißt das:

  • Unter der Versicherungspflichtgrenze – 2026 77.400 € im Jahr, 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 84.150 € (Bundesrat ausstehend) – sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Umgerechnet liegt die Grenze 2026 bei rund 6.030 CHF im Monat (1 CHF = 1,07 €, eigene Rechnung).
  • Darüber sind Sie versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) und können zwischen freiwilliger GKV und PKV wählen. Der Arbeitgeber zahlt dann grundsätzlich einen Beitragszuschuss (§ 257 SGB V).
  • Bisher in der KVG: Melden Sie den Wechsel Ihrem KVG-Versicherer und der deutschen Kasse, damit keine Doppelversicherung entsteht. Wie der Übergang abläuft, klären Versicherer und Kasse im Einzelfall.
  • Bisher privat versichert: Liegt Ihr Lohn unter der Grenze, werden Sie gesetzlich pflichtversichert. Ob Sie die PKV als Anwartschaft ruhen lassen, besprechen Sie vorher mit Ihrem Versicherer.

Offen ist in den Merkblättern der Schweizer Stellen, ob nach einer Rückkehr unter die 50-%-Grenze ein neues Optionsrecht entsteht. Die Gemeinsame Einrichtung KVG nennt ein neues Optionsrecht ausdrücklich nur nach einer Unterbrechung der Grenzgängertätigkeit, etwa durch Arbeitslosigkeit. Fragen Sie vor einem solchen Wechsel bei der Stelle Ihres Arbeitskantons nach. Die Regeln zur Wahl selbst erklärt der Ratgeber Grenzgänger-Optionsrecht, die Kostenseite der Vergleich PKV oder KVG für Grenzgänger.

Homeoffice für Grenzgänger nach Österreich, Frankreich, Luxemburg und in die Niederlande

Für Grenzgänger in die anderen Nachbarländer gelten dieselben drei Stufen, denn alle diese Staaten haben das Rahmenübereinkommen unterzeichnet. Der Unterschied liegt in der Ausgangslage: Dort gibt es kein Optionsrecht, Sie sind im Beschäftigungsstaat versichert und lassen sich mit der Bescheinigung S1 bei einer deutschen Kasse eintragen.

Telearbeit im Wohnstaat Deutschland bei Arbeitgeber im Nachbarland. Quellen: FÖD Soziale Sicherheit Belgien (Unterzeichnerstaaten, abgerufen 12.10.2026); DVKA (Telearbeit, Stand 31.03.2025); Art. 11, 13, 17 VO 883/2004.
Arbeitgeber in …RahmenübereinkommenKrankenversicherung, solange der Arbeitgeberstaat zuständig ist
SchweizunterzeichnetKVG mit Optionsrecht (freiwillige GKV oder PKV möglich)
Österreichunterzeichnetösterreichische Pflichtversicherung, S1 für Deutschland
FrankreichunterzeichnetAssurance Maladie, S1 für Deutschland
LuxemburgunterzeichnetCNS, S1 für Deutschland
Niederlandeunterzeichnetzorgverzekering, S1 für Deutschland

Wird Deutschland zuständig, sind Sie auch als Grenzgänger nach Österreich, Frankreich, Luxemburg oder in die Niederlande nach deutschem Recht versichert – unter der Versicherungspflichtgrenze gesetzlich, darüber mit Wahl zwischen GKV und PKV. Die Länderseiten erklären die Ausgangslage: Grenzgänger nach Österreich, nach Frankreich, nach Luxemburg und in die Niederlande.

Homeoffice und Steuer: eigene Regeln

Die Prozentgrenzen der Sozialversicherung gelten nicht für die Steuer. Das BSV schreibt ausdrücklich, dass die Regelung nur die Sozialversicherung betrifft; die DVKA kann keine steuerrechtliche Auskunft geben. Für die Besteuerung von Grenzgängern gelten die Doppelbesteuerungsabkommen Deutschlands mit dem jeweiligen Staat, mit eigenen Regeln zu Arbeitstagen, Wohnsitz und Quellensteuer. Homeoffice-Tage können dort andere Folgen haben als in der Sozialversicherung. Wir geben dazu keine Steuerberatung – lassen Sie Ihre Situation von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater prüfen. Allgemeines zur Steuer auf Krankenversicherungsbeiträge steht im Ratgeber Krankenversicherung steuerlich absetzbar.

Checkliste: bevor Sie mehr Homeoffice vereinbaren

  • Homeoffice-Anteil für die nächsten zwölf Monate realistisch bestimmen – nach Arbeitszeit und Lohnanteil.
  • Bei 25 % bis unter 50 %: Arbeitgeber um den Antrag nach dem Rahmenübereinkommen bitten und die Bescheinigung A1 abwarten.
  • Bei 50 % oder mehr: Wechsel nach Deutschland einplanen – mit Arbeitgeber, Krankenkasse und KVG-Versicherer bzw. PKV klären.
  • Prüfen, ob Sie regelmäßig noch in einem dritten Staat arbeiten – dann gelten andere Regeln.
  • Steuerliche Folgen getrennt mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater klären.
  • Änderungen des Anteils frühzeitig melden; die A1 nach spätestens drei Jahren verlängern lassen.

Sie stehen noch vor der Wahl zwischen KVG, freiwilliger GKV und PKV? Der kostenlose Grenzgänger-Check zeigt Ihr Fristdatum und eine ehrliche Tendenz; das Verfahren der Befreiung beschreibt der Ratgeber KVG-Befreiung für Grenzgänger. Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; verbindlich entscheiden die zuständigen Träger – in Deutschland die DVKA bzw. Ihre Krankenkasse, in der Schweiz die AHV-Ausgleichskasse Ihres Arbeitgebers.

Häufige Fragen

Wie viele Tage Homeoffice darf ich als Grenzgänger machen?

Eine feste Tageszahl gibt es nicht, maßgeblich ist der Anteil an Ihrer gesamten Arbeit. Unter 25 % in Deutschland bleibt Ihre Sozialversicherung im Arbeitgeberstaat. Von 25 % bis unter 50 % bleibt sie dort nur, wenn Ihr Arbeitgeber eine Ausnahme nach dem Rahmenübereinkommen beantragt (Bescheinigung A1). Bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht ein Tag 20 %, zwei Tage 40 % und zweieinhalb Tage 50 % (eigene Rechnung).

Was passiert, wenn ich als Grenzgänger 50 % oder mehr im Homeoffice arbeite?

Dann gilt grundsätzlich das deutsche Sozialversicherungsrecht für Ihre gesamte Beschäftigung (Art. 13 VO 883/2004); das Rahmenübereinkommen hilft ab 50 % nicht mehr (BSV). Als Grenzgänger in die Schweiz entfällt damit die Grundlage Ihrer KVG-Pflicht. Unter der Versicherungspflichtgrenze sind Sie in der deutschen GKV pflichtversichert, darüber können Sie zwischen freiwilliger GKV und PKV wählen.

Wer beantragt die A1-Bescheinigung für Homeoffice in Deutschland?

Der Arbeitgeber, und zwar in dem Staat, in dem er seinen Sitz hat (DVKA). Ein Schweizer Arbeitgeber stellt den Antrag über die Plattform ALPS bei seiner AHV-Ausgleichskasse; die Bescheinigung A1 gilt höchstens drei Jahre und kann verlängert werden (BSV, Stand 28.09.2026).

Gilt die Homeoffice-Regelung auch für Grenzgänger nach Österreich oder Frankreich?

Ja, die Grundregeln sind dieselben. Österreich, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und Liechtenstein haben das Rahmenübereinkommen ebenso unterzeichnet wie Deutschland und die Schweiz. Voraussetzung ist, dass Wohnstaat und Arbeitgeberstaat beteiligt sind und Sie nicht regelmäßig in einem dritten Staat arbeiten (DVKA).

Verliere ich durch Homeoffice mein Optionsrecht oder meine KVG?

Solange die Schweiz für Ihre Sozialversicherung zuständig bleibt – unter 25 % oder mit Bescheinigung A1 bis unter 50 % –, ändert sich an KVG-Pflicht und Optionsrecht nichts. Wird Deutschland zuständig, entfällt die Grundlage der KVG-Pflicht als Grenzgänger (Art. 1 Abs. 2 lit. d KVV), und Ihre Krankenversicherung richtet sich nach deutschem Recht. Klären Sie den Wechsel vorher mit Arbeitgeber, Krankenkasse bzw. KVG-Versicherer.

Gelten die 25 % und 50 % auch für die Steuer?

Nein. Das Rahmenübereinkommen betrifft ausschließlich die Sozialversicherung (BSV; DVKA). Für die Besteuerung gelten die Doppelbesteuerungsabkommen mit eigenen Regeln. Lassen Sie mögliche steuerliche Folgen von Homeoffice-Tagen von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater prüfen.

Quellen

  1. Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV): Telearbeit – Rahmenübereinkommen – veröffentlicht 02.09.2025, aktualisiert 28.09.2026, abgerufen 12.10.2026
  2. GKV-Spitzenverband, DVKA: Telearbeit ab 01.07.2023 – Stand 31.03.2025
  3. GKV-Spitzenverband, DVKA: Grenzgänger mit Homeoffice in Deutschland (FAQ) – Stand 07.02.2025
  4. FÖD Soziale Sicherheit Belgien (Verwahrer): Cross-border telework in the EU, the EEA and Switzerland – Unterzeichnerstaaten – abgerufen 12.10.2026
  5. Europäische Kommission: Praktischer Leitfaden zum anwendbaren Recht in der EU, im EWR und in der Schweiz (über DVKA) – Dezember 2013
  6. Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 11, 12, 13, 16
  7. Verordnung (EG) Nr. 987/2009, Art. 14 und 21
  8. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 1 Abs. 2 lit. d – Stand 01.08.2026
  9. § 6 SGB V (Versicherungsfreiheit, Jahresarbeitsentgeltgrenze)
  10. § 257 SGB V (Beitragszuschüsse für Beschäftigte)
Redaktion Grenzgänger-PKV.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Krankenversicherung von Grenzgängern zwischen Deutschland und der Schweiz (Stand: 12. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Angaben zum Optionsrecht und zum Befreiungsverfahren sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung; im Einzelfall entscheidet die zuständige Stelle des Arbeitskantons bzw. Ihre Krankenkasse. CHF-Beträge sind mit der genannten Wechselkurs-Annahme umgerechnet. Herausgeber: Grenzgänger-PKV.de. Grenzgänger-PKV.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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