Ratgeber

Grenzgänger und Schwangerschaft: Krankenversicherung, Mutterschaft, Elterngeld

Ein Kind verändert für Grenzgänger mehr als den Alltag: Die Geburt öffnet ein neues Fenster im Optionsrecht, die Kostenrechnung zwischen KVG, GKV und PKV verschiebt sich, und Leistungen kommen aus zwei Ländern. Hier steht, was bei Schwangerschaft, Geburt und Elternzeit gilt – Schritt für Schritt und mit Quellen.

Redaktion Grenzgänger-PKV.de Aktualisiert am 12. Oktober 2026 10 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Grenzgänger und Schwangerschaft: Wer zahlt was?
  2. Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt in KVG, GKV und PKV
  3. Mutterschaftsentschädigung der Schweiz: 14 Wochen, 80 %
  4. Geburt und Optionsrecht: Wo wird Ihr Kind versichert?
  5. Mit Kind ändert sich die Kostenrechnung
  6. Elterngeld und Familienleistungen: Welches Land zahlt?
  7. Elternzeit, unbezahlter Urlaub, Jobende: was mit der Krankenversicherung passiert
  8. Checkliste für werdende Eltern mit Arbeit in der Schweiz
Das Wichtigste in Kürze
  • Die Schweizer Grundversicherung übernimmt Kontrolluntersuchungen, Entbindung und Stillberatung; für diese Leistungen und für Behandlungen ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt fällt keine Kostenbeteiligung an (Art. 29 und 64 Abs. 7 KVG).
  • Grenzgängerinnen, die in der Schweiz arbeiten, erhalten unter Voraussetzungen die Mutterschaftsentschädigung der Erwerbsersatzordnung: 98 Tage lang 80 % des Erwerbseinkommens, höchstens 220 CHF pro Tag (Art. 16b–16f EOG).
  • Nach der Geburt können KVG-versicherte Grenzgänger sich und ihre nicht berufstätigen Angehörigen innerhalb von drei Monaten rückwirkend befreien lassen – umgekehrt führt kein Weg in die KVG (Gemeinsame Einrichtung KVG).
  • Familienleistungen wie das Elterngeld zahlt bei Grenzgängern vorrangig der Staat, in dem gearbeitet wird; der andere Staat zahlt gegebenenfalls einen Unterschiedsbetrag (Familienportal des Bundes).
  • In der KVG kostet ein Kind 2027 mit Unfalldeckung ab 67,80 CHF im Monat, in der freiwilligen GKV ist es meist beitragsfrei familienversichert (BAG; § 10 SGB V).

Für Grenzgänger bei Schwangerschaft gilt: Die Schweizer Grundversicherung (KVG) übernimmt Kontrollen, Entbindung und Stillberatung ohne Franchise und Selbstbehalt (Art. 29, 64 Abs. 7 KVG); in der Schweiz angestellte Grenzgängerinnen erhalten unter Voraussetzungen 98 Tage lang 80 % ihres Erwerbseinkommens als Mutterschaftsentschädigung, höchstens 220 CHF pro Tag (EOG). Die Geburt öffnet zudem ein neues Fenster im Optionsrecht: Wer in der KVG ist, kann sich und die Familie binnen drei Monaten rückwirkend befreien lassen. Stand: Oktober 2026.

Grenzgänger und Schwangerschaft: Wer zahlt was?

Bei Schwangerschaft und Geburt greifen für Grenzgänger zwei Rechtsordnungen ineinander. Die Krankenversicherung folgt Ihrer Wahl aus dem Optionsrecht – KVG, freiwillige GKV oder PKV. Der Lohnersatz während des Mutterschaftsurlaubs kommt dagegen aus der Schweizer Erwerbsersatzordnung (EO), die an die Arbeit in der Schweiz anknüpft, nicht an die Krankenversicherung. Familienleistungen wie Elterngeld und Kindergeld werden zwischen beiden Ländern koordiniert. Die Übersicht:

Allgemeine Einordnung für Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeit in der Schweiz. Quellen: KVG Art. 29, 64; EOG Art. 16b–16f; AHVG Art. 1a; Familienportal des Bundes; Gemeinsame Einrichtung KVG (Merkblatt Optionsrecht); SWICA-Merkblatt 8/2026. Stand 12.10.2026; im Einzelfall entscheiden Versicherer, Kasse und Ausgleichskasse.
ThemaZuständigWas gilt
Vorsorge, Geburt, BehandlungIhre Krankenversicherung (KVG, GKV oder PKV)KVG: Mutterschaftsleistungen ohne Kostenbeteiligung; in Deutschland über die aushelfende Kasse nach deutschem Recht
Lohnersatz nach der GeburtSchweizer Erwerbsersatzordnung (Ausgleichskasse)98 Tage, 80 % des Erwerbseinkommens, höchstens 220 CHF pro Tag
Elterngeld, Kindergeld, Familienzulagenvorrangig der Staat, in dem gearbeitet wirdder andere Staat zahlt gegebenenfalls einen Unterschiedsbetrag
Krankenversicherung des Kindesabhängig von Ihrer Wahl und der Arbeit des PartnersGeburt eröffnet eine Befreiung aus der KVG binnen drei Monaten

Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt in KVG, GKV und PKV

Die Schweizer Grundversicherung übernimmt neben den Leistungen bei Krankheit die besonderen Leistungen bei Mutterschaft: ärztliche oder von Hebammen durchgeführte Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft, die Entbindung zu Hause, im Spital oder im Geburtshaus, die notwendige Stillberatung und die Pflege des gesunden Neugeborenen, solange es mit der Mutter im Spital ist (Art. 29 KVG).

Wichtig für die Kosten: Für diese Mutterschaftsleistungen darf der Versicherer keine Kostenbeteiligung erheben – ebenso wenig für Behandlungen ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis acht Wochen danach (Art. 64 Abs. 7 KVG). Franchise und Selbstbehalt entfallen dann. Das SWICA-Merkblatt für Grenzgänger mit Wohnsitz Deutschland (8/2026) bestätigt das für die Praxis.

Lassen Sie sich als KVG-Versicherte in Deutschland betreuen, läuft das über die aushelfende Krankenkasse, bei der Sie mit der Bescheinigung S1 registriert sind; Leistungsumfang und Zuzahlungen richten sich dann nach deutschem Recht (SWICA-Merkblatt). Wie das funktioniert, erklärt der Ratgeber Formular S1 für Grenzgänger. Sind Sie befreit und freiwillig gesetzlich versichert, gelten die Leistungen der GKV bei Schwangerschaft und Mutterschaft. In der PKV leistet Ihr Tarif; für die Entbindung dürfen Versicherer eine besondere Wartezeit von höchstens acht Monaten vereinbaren (§ 197 VVG) – ein Punkt, den Sie bei einem Tarifwechsel kennen sollten. Fragen rund um Schwangerschaft und PKV-Antrag behandelt der Ratgeber zum PKV-Wechsel in der Schwangerschaft.

Mutterschaftsentschädigung der Schweiz: 14 Wochen, 80 %

Wer in der Schweiz arbeitet, ist dort in der AHV versichert (Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG) – auch mit Wohnsitz in Deutschland. Darauf baut die Mutterschaftsentschädigung der Erwerbsersatzordnung auf. Anspruch hat eine Frau, die in den neun Monaten vor der Geburt AHV-versichert war, in dieser Zeit mindestens fünf Monate erwerbstätig war und bei der Geburt angestellt oder selbstständig ist (Art. 16b EOG).

98 Tage
Dauer der Entschädigung ab dem Tag der Geburt
Art. 16c EOG
80 %
des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt
Art. 16e EOG
220 CHF
Höchstbetrag pro Tag, seit 01.01.2025
Art. 16f EOG

Rechnerisch ergibt der Höchstbetrag 21.560 CHF für die vollen 98 Tage – rund 23.070 € bei 1 CHF = 1,07 € (eigene Rechnung). Die Entschädigung endet vorzeitig, wenn Sie die Arbeit vor Ablauf wieder aufnehmen (Art. 16d EOG). Arbeitsrechtlich haben Sie Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen (Art. 329f OR); in den ersten acht Wochen nach der Geburt dürfen Sie nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit Ihrem Einverständnis beschäftigt werden (Art. 35a ArG). Nach der Probezeit darf der Arbeitgeber während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt nicht kündigen (Art. 336c OR).

Auch der andere Elternteil hat in der Schweiz Ansprüche: zwei Wochen Urlaub innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt (Art. 329g OR) und eine Entschädigung von höchstens 14 Taggeldern, wenn er die gleichen Versicherungs- und Arbeitszeiten erfüllt (Art. 16i, 16k EOG). Ob neben der Schweizer Entschädigung deutsche Leistungen infrage kommen – etwa Mutterschaftsgeld in der freiwilligen GKV –, klärt Ihre Krankenkasse im Einzelfall.

Geburt und Optionsrecht: Wo wird Ihr Kind versichert?

Die Geburt ist eines der wenigen Ereignisse, die die Wahl aus dem Optionsrecht noch einmal öffnen – allerdings nur in eine Richtung. KVG-versicherte Grenzgänger können sich und ihre nicht berufstätigen Familienangehörigen innerhalb von drei Monaten nach der Geburt von der Versicherungspflicht befreien lassen; die Befreiung gilt rückwirkend ab der Geburt. Wer bereits befreit ist, kann neue Familienangehörige dagegen nicht in der KVG versichern (Gemeinsame Einrichtung KVG; Kanton Graubünden).

Für Deutschland gilt zusätzlich das getrennte Optionsrecht: Grenzgänger und Familienangehörige können unterschiedlich wählen, die Angehörigen aber nur gemeinsam. Und arbeitet der andere Elternteil in Deutschland, sind Partner und Kinder in Deutschland zu versichern – eine KVG für das Kind ist dann nicht möglich (Gemeinsame Einrichtung KVG).

Versicherung des neugeborenen Kindes, allgemeine Einordnung. Quellen: Gemeinsame Einrichtung KVG (Merkblatt Optionsrecht, Oktober 2018); Kanton Graubünden (FAQ); § 10 SGB V; § 198 VVG. Stand 12.10.2026.
Ihre SituationWo das Kind versichert wirdDarauf achten
Anderer Elternteil arbeitet in Deutschlandin Deutschland – oft beitragsfrei familienversichert beim PartnerAusnahme § 10 Abs. 3 SGB V, wenn Sie nicht GKV-Mitglied sind und mehr verdienen
Sie sind befreit und freiwillig gesetzlich versichertGKV-Familienversicherung über SieKind bei der Kasse anmelden; § 10 Abs. 3 SGB V beachten, wenn der andere Elternteil privat versichert ist und mehr verdient
Sie sind befreit und privat versichertPKV – KindernachversicherungAnmeldung spätestens zwei Monate nach der Geburt, dann ohne Risikozuschläge und Wartezeiten (§ 198 VVG)
Sie sind in der KVG, Partner nicht berufstätigKVG mit eigener Kinderprämie – oder Befreiung der ganzen FamilieEntscheidung binnen drei Monaten nach der Geburt

Die Frist berechnen Sie mit dem Frist-Rechner (Anlass „Geburt eines Kindes“). Planen Sie das Gesuch früh ein – in den Wochen nach der Geburt bleibt erfahrungsgemäß wenig Zeit für Formulare. Wie das Gesuch abläuft, beschreibt der Ratgeber KVG-Befreiung für Grenzgänger.

Mit Kind ändert sich die Kostenrechnung

Viele Grenzgänger haben ihre Wahl als Single getroffen. Mit Kind verschiebt sich der Vergleich, weil die drei Systeme Familien sehr unterschiedlich behandeln: In der KVG zahlt jede Person eine eigene Kopfprämie, in der freiwilligen GKV ist das Kind meist beitragsfrei mitversichert, in der PKV braucht es einen eigenen Vertrag.

Monatskosten für ein Kind 2027. KVG: BAG-Prämienübersicht EU/EFTA/UK 2027, Wohnsitz Deutschland, Kinder mit Unfalldeckung, 1 CHF = 1,07 € (EZB 09.10.2026, gerundet). GKV: § 10 SGB V. PKV: typische Spanne laut Sekundärquelle (transparent-beraten.de), Orientierung, kein Angebot. Stand 12.10.2026.
SystemBeitrag für ein KindHinweis
KVG, günstigster Versicherer67,80 CHF ≈ 72,55 €Kinder ohne Franchise, Selbstbehalt höchstens 350 CHF im Jahr (Art. 103 KVV)
KVG, Median der 13 Versicherer135,00 CHF ≈ 144,45 €jedes Kind einzeln
Freiwillige GKV0 €familienversichert, solange die Voraussetzungen nach § 10 SGB V erfüllt sind
PKV120 bis 250 €eigener Vertrag, Pflegepflichtversicherung kommt hinzu

Beim reinen Beitrag bleibt die KVG auch mit Kind oft vorne. Mit einem nicht berufstätigen Partner und mehreren Kindern wird die freiwillige GKV aber attraktiver, weil sie die ganze Familie für einen Beitrag versichert. Rechnen Sie Ihre Familie mit dem Optionsrechner durch; alle Konstellationen erklärt der Ratgeber Grenzgänger mit Familie.

Elterngeld und Familienleistungen: Welches Land zahlt?

Für Familienleistungen gilt bei Grenzgängern eine feste Reihenfolge. Das Familienportal des Bundes fasst sie so zusammen: Sie bekommen Familienleistungen wie das Elterngeld vorrangig von dem Land, in dem Sie arbeiten. Ist die Leistung im anderen Land höher, zahlt dieses den Unterschied („Unterschiedsbetrag“). Ist nur ein Elternteil erwerbstätig, ist für beide das Land seiner Arbeit vorrangig; arbeiten die Eltern in verschiedenen Ländern, ist vorrangig das Land zuständig, in dem das Kind wohnt. Rechtsgrundlage sind Art. 67 und 68 VO 883/2004.

Elterngeld

Antrag bei der Elterngeldstelle in Deutschland. Schweizer Einkommen zählt für die Höhe, wenn Sie dafür in der EU oder der Schweiz Steuern zahlen; rückwirkend gibt es Elterngeld höchstens für drei Lebensmonate (Familienportal).

Familienzulagen Schweiz

Die Kinderzulage beträgt mindestens 215 CHF im Monat (Art. 5 FamZG). Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland regelt der Bundesrat die Voraussetzungen (Art. 4 Abs. 3 FamZG).

Kindergeld

Ist die Schweiz vorrangig zuständig, kommt deutsches Kindergeld gegebenenfalls als Unterschiedsbetrag in Betracht. Das prüft die Familienkasse.

Welche Beträge am Ende fließen, hängt von Ihrer Konstellation ab – und davon, wer wo arbeitet. Stellen Sie die Anträge in beiden Ländern rechtzeitig und geben Sie jeweils an, dass ein Elternteil in der Schweiz arbeitet. Verbindlich entscheiden Elterngeldstelle, Familienkasse und die Familienausgleichskasse Ihres Arbeitgebers.

Elternzeit, unbezahlter Urlaub, Jobende: was mit der Krankenversicherung passiert

Das Schweizer Obligationenrecht kennt den Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen und zwei Wochen Urlaub für den anderen Elternteil (Art. 329f, 329g OR). Eine längere Elternzeit nach deutschem Vorbild enthält es nicht; längere Auszeiten vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber, meist als unbezahlten Urlaub. Für die Versicherung hat das Folgen:

  • Unfallversicherung: Während der Mutterschaftsentschädigung bleiben Sie über den Arbeitgeber unfallversichert, denn EO-Entschädigungen gelten als Lohn (Art. 7 UVV). Die Versicherung endet 31 Tage nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört; per Abrede lässt sie sich um bis zu sechs Monate verlängern (Art. 3 UVG).
  • KVG-Unfalldeckung: Sind Sie in der KVG ohne Unfalldeckung versichert, ist der Unfall dort wieder gedeckt, sobald der UVG-Schutz endet (Art. 8 Abs. 2 KVG). Melden Sie das Ihrem Versicherer – sonst kann er den Prämienanteil samt Verzugszinsen nachfordern (Art. 10 KVG).
  • KVG bei langem unbezahltem Urlaub: Wie die Grenzgänger-Versicherung bei einem längeren Urlaub ohne Lohn bei fortbestehendem Arbeitsvertrag weiterläuft, regeln die Merkblätter der Stellen nicht ausdrücklich. Klären Sie das vor Beginn mit Ihrem KVG-Versicherer und der Stelle Ihres Arbeitskantons.
  • Freiwillige GKV: Der Beitrag läuft weiter und richtet sich nach Ihren Einnahmen; mindestens wird die gesetzliche Mindestbemessungsgrundlage angesetzt (§ 240 Abs. 4 SGB V). Wie Elterngeld und andere Leistungen bewertet werden, klärt Ihre Kasse.
  • PKV: Der Beitrag läuft in voller Höhe weiter; einen Arbeitgeberanteil gibt es bei Grenzgängern ohnehin nicht.

Endet Ihr Arbeitsverhältnis in der Schweiz und sind Sie danach in Deutschland versichert, gilt das als Unterbrechung der Grenzgängertätigkeit. Nehmen Sie später wieder eine Stelle in der Schweiz an, entsteht ein neues Optionsrecht; die Unterbrechung belegen Sie etwa mit einem Arbeitslosengeldbescheid oder dem Nachweis der Familienversicherung (Gemeinsame Einrichtung KVG). Mehr dazu in den Ratgebern Krankenversicherung wechseln als Grenzgänger und Grenzgänger arbeitslos.

Checkliste für werdende Eltern mit Arbeit in der Schweiz

  • Vor der Geburt: Arbeitgeber informieren und den Antrag auf Mutterschaftsentschädigung über die Ausgleichskasse vorbereiten.
  • Klären, wo Sie entbinden und betreut werden – in der Schweiz über den KVG-Versicherer, in Deutschland über die aushelfende Kasse bzw. Ihre GKV oder PKV.
  • Nach der Geburt: Versicherung des Kindes festlegen – in der PKV binnen zwei Monaten anmelden (§ 198 VVG).
  • Als KVG-Versicherte: binnen drei Monaten entscheiden, ob Sie die Geburt für die Befreiung der Familie nutzen.
  • Elterngeld bei der Elterngeldstelle, Familienzulagen beim Schweizer Arbeitgeber und Kindergeld bei der Familienkasse beantragen.
  • Vor einem unbezahlten Urlaub: Unfalldeckung in der KVG und Weiterlauf der Versicherung mit dem Versicherer klären.

Eine erste Einschätzung, welche Lösung für Ihre wachsende Familie passt, liefert der kostenlose Grenzgänger-Check – ohne Gesundheitsfragen. Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich entscheiden die zuständige Stelle Ihres Arbeitskantons, Ihr Versicherer bzw. Ihre Krankenkasse, die Ausgleichskasse und die Elterngeldstelle.

Häufige Fragen

Bin ich als Grenzgängerin in der Schwangerschaft über die KVG abgesichert?

Ja. Die Grundversicherung übernimmt neben den Leistungen bei Krankheit die besonderen Leistungen bei Mutterschaft: Kontrolluntersuchungen, Entbindung, Stillberatung und die Pflege des gesunden Neugeborenen im Spital (Art. 29 KVG). Dafür und für Behandlungen ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt fällt keine Franchise und kein Selbstbehalt an (Art. 64 Abs. 7 KVG). In Deutschland gelten über die aushelfende Kasse die deutschen Regeln.

Bekomme ich als Grenzgängerin Mutterschaftsgeld aus der Schweiz?

Wenn Sie in den neun Monaten vor der Geburt in der AHV versichert waren, in dieser Zeit mindestens fünf Monate gearbeitet haben und bei der Geburt angestellt oder selbstständig sind, ja: Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens 220 CHF pro Tag, für 98 Tage ab der Geburt (Art. 16b–16f EOG). Wer in der Schweiz arbeitet, ist dort AHV-versichert (Art. 1a AHVG).

Wo wird mein Kind als Grenzgänger krankenversichert?

Das hängt von Ihrer Wahl und Ihrem Partner ab. Arbeitet der andere Elternteil in Deutschland, ist das Kind in Deutschland zu versichern. Sind Sie befreit und freiwillig gesetzlich versichert, ist das Kind meist beitragsfrei familienversichert. In der PKV melden Sie es binnen zwei Monaten an, dann ohne Risikozuschläge und Wartezeiten (§ 198 VVG). Sind Sie in der KVG und der Partner nicht berufstätig, kann das Kind in der KVG versichert werden – oder Sie nutzen die Geburt für die Befreiung.

Bekomme ich als Grenzgänger Elterngeld in Deutschland?

Möglicherweise ergänzend. Bei Grenzgängern zahlt Familienleistungen wie das Elterngeld vorrangig das Land, in dem gearbeitet wird; ist die Leistung in Deutschland höher, zahlt Deutschland den Unterschiedsbetrag. Arbeiten beide Eltern in verschiedenen Ländern, ist vorrangig das Land zuständig, in dem das Kind wohnt (Familienportal des Bundes). Das prüft Ihre Elterngeldstelle; Schweizer Einkommen zählt bei der Höhe nur, wenn Sie dafür in der EU oder der Schweiz Steuern zahlen.

Was passiert mit meiner Krankenversicherung in der Elternzeit?

Das Schweizer Recht kennt 14 Wochen Mutterschaftsurlaub und zwei Wochen Urlaub für den anderen Elternteil (Art. 329f, 329g OR); längere Auszeiten vereinbaren Sie mit dem Arbeitgeber. Bei unbezahltem Urlaub endet die Nichtberufsunfallversicherung 31 Tage nach dem Lohnende; dann muss die Unfalldeckung in der KVG wieder aufleben, und Sie müssen das Ihrem Versicherer melden (Art. 3 UVG, Art. 8 und 10 KVG). Wie die KVG bei langem unbezahltem Urlaub weiterläuft, klären Sie vorher mit Versicherer und zuständiger Stelle.

Kann ich nach der Geburt von der KVG in die deutsche Krankenversicherung wechseln?

Ja, innerhalb von drei Monaten nach der Geburt können KVG-versicherte Grenzgänger sich und ihre nicht berufstätigen Angehörigen von der Versicherungspflicht befreien lassen; die Befreiung gilt rückwirkend ab der Geburt (Gemeinsame Einrichtung KVG; Kanton Graubünden). Wer bereits befreit ist, kann dagegen nicht in die KVG wechseln.

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 8, 10, 29, 64 – Stand 01.07.2026
  2. Erwerbsersatzgesetz (EOG), Art. 16b–16f und 16i–16k – Stand 01.06.2026
  3. AHV-Gesetz (AHVG), Art. 1a – Stand 01.01.2026
  4. Obligationenrecht (OR), Art. 329f, 329g, 336c – Stand 01.10.2026
  5. Arbeitsgesetz (ArG), Art. 35a
  6. Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 3; Verordnung (UVV), Art. 7 – Stand 01.01.2026
  7. Familienzulagengesetz (FamZG), Art. 4 und 5 – Stand 01.01.2026
  8. Familienportal des Bundes: Ich habe bisher im Ausland gearbeitet. Kann ich Elterngeld bekommen? – abgerufen 12.10.2026
  9. Familienportal des Bundes: Elterngeld – Fragen und Antworten – abgerufen 12.10.2026
  10. Gemeinsame Einrichtung KVG: Optionsrecht für Grenzgänger (Merkblatt) – Oktober 2018
  11. Gesundheitsamt Graubünden: FAQ Grenzgängerinnen und Grenzgänger
  12. SWICA: Merkblatt Grenzgängerversicherung, Wohnsitz Deutschland (148d) – 8/2026
  13. BAG: Prämienübersicht EU/EFTA/UK 2027 (Wohnsitz Deutschland) – Release 05.10.2026
  14. § 10 SGB V (Familienversicherung)
  15. § 198 VVG (Kindernachversicherung)
  16. § 197 VVG (Wartezeiten)
  17. § 240 SGB V (Beitragsbemessung freiwillig Versicherter)
  18. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103 – Stand 01.08.2026
  19. Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 67 und 68
Redaktion Grenzgänger-PKV.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Krankenversicherung von Grenzgängern zwischen Deutschland und der Schweiz (Stand: 12. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Angaben zum Optionsrecht und zum Befreiungsverfahren sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung; im Einzelfall entscheidet die zuständige Stelle des Arbeitskantons bzw. Ihre Krankenkasse. CHF-Beträge sind mit der genannten Wechselkurs-Annahme umgerechnet. Herausgeber: Grenzgänger-PKV.de. Grenzgänger-PKV.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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