Inhalt (9 Abschnitte)
- Wer zahlt, wenn Grenzgänger arbeitslos werden?
- Krankenversicherung während des Arbeitslosengeldes
- Was mit KVG, freiwilliger GKV und PKV passiert
- Privat versichert und arbeitslos: die Befreiung nach § 8 SGB V
- Neue Stelle in der Schweiz: das neue Optionsrecht
- Krank während der Arbeitslosigkeit
- Neue Stelle in Deutschland statt in der Schweiz
- Schritt für Schritt nach der Kündigung
- Typische Fehler bei Jobverlust
- Vollarbeitslose Grenzgänger erhalten Leistungen bei Arbeitslosigkeit vom Wohnstaat, also von der deutschen Agentur für Arbeit (Art. 65 Abs. 2 VO 883/2004).
- Während des Arbeitslosengeld-Bezugs sind Sie in Deutschland gesetzlich kranken- und pflegeversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V); die Beiträge trägt die Bundesagentur.
- Für die Schweizer Versicherungszeiten brauchen Sie das Formular PD U1, das eine Arbeitslosenkasse im letzten Arbeitskanton ausstellt (Kanton Zürich).
- Wer zuvor fünf Jahre nicht gesetzlich versichert war und eine gleichwertige PKV hat, kann sich binnen drei Monaten befreien lassen; die Agentur übernimmt dann PKV-Beiträge bis zur Höhe des GKV-Beitrags (§ 8 SGB V, § 174 SGB III).
- Nehmen Sie danach wieder eine Arbeit in der Schweiz auf, entsteht ein neues Optionsrecht – mit Nachweis der Unterbrechung, etwa dem Bescheid über Arbeitslosengeld (Gemeinsame Einrichtung KVG).
Werden Grenzgänger arbeitslos, ist für die Krankenversicherung Deutschland zuständig: Vollarbeitslose Grenzgänger erhalten Arbeitslosengeld von der deutschen Agentur für Arbeit (Art. 65 Abs. 2 VO 883/2004) und sind während des Bezugs gesetzlich kranken- und pflegeversichert; die Beiträge trägt die Bundesagentur (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Privat Versicherte können sich unter Voraussetzungen befreien lassen. Nimmt man danach wieder eine Arbeit in der Schweiz auf, entsteht ein neues Optionsrecht. Stand: Oktober 2026.
Wer zahlt, wenn Grenzgänger arbeitslos werden?
Bei Arbeitslosigkeit gilt für Grenzgänger eine Ausnahme vom Erwerbsortprinzip: Wer vollarbeitslos ist, erhält Leistungen nach den Vorschriften des Wohnstaats, so als hätte er zuletzt dort gearbeitet (Art. 65 Abs. 2 VO 883/2004). Für Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland ist also die Agentur für Arbeit an Ihrem Wohnort zuständig, nicht die Schweizer Arbeitslosenversicherung. Bei Teilarbeitslosigkeit oder Kurzarbeit im fortbestehenden Arbeitsverhältnis gelten andere Regeln (Art. 65 Abs. 1).
Damit die Agentur Ihre Schweizer Versicherungszeiten berücksichtigen kann, brauchen Sie das Formular PD U1. Sie beantragen es bei einer Arbeitslosenkasse im Kanton Ihres letzten Arbeitsortes – mit dem Antragsformular, der internationalen Arbeitgeberbescheinigung, den Lohnabrechnungen der letzten 24 Monate und einer Ausweiskopie (Kanton Zürich, Amt für Wirtschaft). Ohne PD U1 kann die Agentur die Schweizer Zeiten nicht anrechnen.
Frühzeitig melden: Wer weiß, dass sein Arbeitsverhältnis endet, muss sich spätestens drei Monate vorher bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden – liegen zwischen Kenntnis und Ende weniger als drei Monate, innerhalb von drei Tagen (§ 38 Abs. 1 SGB III). Das gilt auch, wenn Ihr Arbeitgeber in der Schweiz sitzt.
Krankenversicherung während des Arbeitslosengeldes
Mit dem Bezug von Arbeitslosengeld werden Sie in Deutschland versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung – das gilt auch für Zeiten, in denen der Anspruch wegen einer Sperrzeit oder einer Urlaubsabgeltung ruht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung trägt die Bundesagentur für Arbeit. Sie suchen sich eine gesetzliche Krankenkasse aus oder bleiben bei der Kasse, bei der Sie zuletzt waren.
Für Grenzgänger aus der KVG heißt das: Sie wechseln mit dem Arbeitslosengeld in das deutsche System. Die aushelfende Kasse, bei der Sie mit der Bescheinigung S1 registriert waren, ist dafür nicht automatisch zuständig – die S1-Registrierung beruht auf Ihrer Schweizer Versicherung. Melden Sie die Änderung deshalb aktiv bei der Kasse Ihrer Wahl. Ihren KVG-Versicherer informieren Sie ebenfalls aktiv: Ohne weiteren Bezug zur Schweiz versichern Sie sich in Deutschland (SWICA-Merkblatt 8/2026).
Was mit KVG, freiwilliger GKV und PKV passiert
| Bisher versichert | Während des Arbeitslosengeldes | Was Sie tun sollten |
|---|---|---|
| Schweizer KVG | gesetzlich versichert in Deutschland (Beiträge trägt die Bundesagentur) | KVG-Versicherer informieren, Ende der KVG klären; deutsche Kasse wählen |
| Freiwillige GKV (befreit von der KVG) | Pflichtversicherung über das Arbeitslosengeld statt freiwilliger Mitgliedschaft | Kasse informieren; Beiträge übernimmt die Bundesagentur |
| PKV (befreit von der KVG) | grundsätzlich versicherungspflichtig – Befreiung möglich, wenn fünf Jahre nicht gesetzlich versichert | Binnen drei Monaten entscheiden: Befreiung nach § 8 SGB V beantragen oder in die GKV wechseln |
Privat versichert und arbeitslos: die Befreiung nach § 8 SGB V
Für privat versicherte Grenzgänger ist die Arbeitslosigkeit eine Weichenstellung. Wer durch den Bezug von Arbeitslosengeld versicherungspflichtig wird und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich versichert war, wird auf Antrag befreit – vorausgesetzt, er ist privat versichert und erhält Leistungen, die nach Art und Umfang denen der GKV entsprechen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V).
- Frist: Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen (§ 8 Abs. 2 SGB V).
- Unwiderruflich: Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
- Beiträge: Die Bundesagentur übernimmt die Beiträge zur PKV und Pflegepflichtversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs – höchstens in der Höhe, die sie ohne Befreiung in der GKV tragen müsste (§ 174 SGB III).
Wer sich nicht befreien lässt, wird gesetzlich versichert und kann die PKV gegebenenfalls als Anwartschaft ruhen lassen – das sollten Sie mit Ihrem Versicherer besprechen, bevor die drei Monate ablaufen. Welche Variante sinnvoll ist, hängt davon ab, ob Sie wieder in der Schweiz oder in Deutschland arbeiten wollen.
Neue Stelle in der Schweiz: das neue Optionsrecht
Hier liegt für viele die eigentliche Chance: Endet Ihre Tätigkeit in der Schweiz, sind Sie wegen der Arbeitslosigkeit im Wohnstaat versicherungspflichtig und nehmen Sie danach wieder eine Arbeit in der Schweiz auf, entsteht ein neues Optionsrecht (Gemeinsame Einrichtung KVG). Sie können dann innerhalb von drei Monaten ab der neuen Arbeit neu zwischen KVG und deutscher Krankenversicherung wählen – auch anders als beim ersten Mal. Als Nachweis der Unterbrechung nennt die Gemeinsame Einrichtung KVG etwa den Bescheid über Arbeitslosengeld; läuft die Grenzgängerbewilligung ab und wird nach einem Unterbruch neu erteilt, ist ein neues Gesuch nötig (Kanton Graubünden).
Wichtig: Ein bloßer Wechsel des Arbeitgebers ohne Unterbrechung reicht nicht. Die Fristen für die neue Wahl berechnet der Frist-Rechner; alle Ereignisse mit und ohne neue Wahl stehen im Ratgeber Krankenversicherung wechseln als Grenzgänger. Wie das Wahlrecht grundsätzlich funktioniert, erklärt der Ratgeber Grenzgänger-Optionsrecht.
Krank während der Arbeitslosigkeit
Werden Sie während des Arbeitslosengeld-Bezugs krank, verlieren Sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht sofort: Die Agentur zahlt bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen weiter (Leistungsfortzahlung, § 146 SGB III). Danach kann Krankengeld der Krankenkasse folgen. Wichtig ist, dass Sie die Arbeitsunfähigkeit sowohl der Agentur als auch der Krankenkasse rechtzeitig melden. Für privat Versicherte, die sich nach § 8 SGB V befreit haben, kommt es auf das vereinbarte Krankentagegeld an – mehr dazu im Ratgeber Krankentagegeld für Grenzgänger.
Und vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses? Solange Sie noch bei Ihrem Schweizer Arbeitgeber angestellt sind, gelten dessen Lohnfortzahlung bzw. Krankentaggeldversicherung und Ihre bisherige Krankenversicherung. Prüfen Sie bei einer Krankheit kurz vor dem Jobende, wie lange Leistungen der Krankentaggeldversicherung nach dem Austritt weiterlaufen – die Bedingungen sind je nach Vertrag verschieden.
Neue Stelle in Deutschland statt in der Schweiz
Nicht jede Arbeitslosigkeit endet mit einer neuen Stelle in der Schweiz. Nehmen Sie eine Beschäftigung in Deutschland auf, gelten die deutschen Regeln: Unter der Versicherungspflichtgrenze – 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 84.150 € im Jahr, Bundesrat ausstehend – sind Sie gesetzlich pflichtversichert. Darüber haben Sie die Wahl zwischen freiwilliger GKV und PKV; ein deutscher Arbeitgeber zahlt dann einen Zuschuss. Wer schon als Grenzgänger privat versichert war und sich bei der Arbeitslosigkeit befreien ließ, kann seine PKV in diesem Fall weiterführen. Wie sich die Systeme für Grenzgänger unterscheiden, zeigen die Vergleiche PKV oder KVG und GKV oder KVG.
Schritt für Schritt nach der Kündigung
Arbeitsuchend melden
Bei der Agentur für Arbeit am Wohnort – drei Monate vor dem Ende oder binnen drei Tagen nach Kenntnis (§ 38 SGB III).
PD U1 beantragen
Bei einer Arbeitslosenkasse im Kanton Ihres letzten Arbeitsortes, mit Arbeitgeberbescheinigung und Lohnabrechnungen.
Versicherung ordnen
KVG-Versicherer informieren, deutsche Kasse wählen; als PKV-Versicherter über Befreiung oder GKV entscheiden – binnen drei Monaten.
Neue Stelle planen
Bei neuer Arbeit in der Schweiz die neue Wahl bewusst treffen und das Gesuch fristgerecht stellen.
Typische Fehler bei Jobverlust
Falsche Stelle
Arbeitslosengeld gibt es für vollarbeitslose Grenzgänger in Deutschland – nicht bei der Schweizer Arbeitslosenkasse.
PD U1 vergessen
Ohne das Formular kann die Agentur Ihre Schweizer Zeiten nicht berücksichtigen. Früh beantragen.
Frist verpasst
Befreiung nach § 8 SGB V und neues Optionsrecht haben jeweils drei Monate. Beides vormerken.
Unsicher, welche Wahl bei einer neuen Stelle passt? Der kostenlose Grenzgänger-Check zeigt Ihr Fristdatum und eine ehrliche Tendenz. Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich sind die Auskünfte der Agentur für Arbeit, Ihrer Krankenkasse und der zuständigen kantonalen Stelle.
Häufige Fragen
Wo bin ich als arbeitsloser Grenzgänger krankenversichert?
Als vollarbeitsloser Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland erhalten Sie Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit (Art. 65 Abs. 2 VO 883/2004) und sind während des Bezugs in Deutschland gesetzlich kranken- und pflegeversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Die Beiträge zahlt die Bundesagentur für Arbeit.
Was passiert mit meiner KVG, wenn ich arbeitslos werde?
Die Schweizer Versicherungspflicht als Grenzgänger knüpft an Ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz an. Endet sie und haben Sie keinen weiteren Bezug zur Schweiz, versichern Sie sich in Deutschland; informieren Sie Ihren KVG-Versicherer aktiv (SWICA-Merkblatt 8/2026). Die Einzelheiten zum Ende der KVG klärt Ihr Versicherer.
Was ist das Formular PD U1?
Das PD U1 bescheinigt Ihre Versicherungszeiten in der Schweizer Arbeitslosenversicherung, damit die deutsche Agentur für Arbeit sie berücksichtigen kann. Sie beantragen es bei einer Arbeitslosenkasse im Kanton Ihres letzten Arbeitsortes, unter anderem mit der internationalen Arbeitgeberbescheinigung und Lohnabrechnungen (Kanton Zürich).
Ich bin privat versichert und werde arbeitslos – muss ich in die GKV?
Mit dem Bezug von Arbeitslosengeld werden Sie grundsätzlich versicherungspflichtig. Waren Sie in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert und haben eine gleichwertige PKV, können Sie sich innerhalb von drei Monaten befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V). Die Befreiung ist unwiderruflich; die Agentur übernimmt dann Ihre PKV-Beiträge bis zur Höhe des GKV-Beitrags (§ 174 SGB III).
Habe ich nach der Arbeitslosigkeit ein neues Optionsrecht?
Ja, wenn Sie wegen der Arbeitslosigkeit in Deutschland versicherungspflichtig waren und danach wieder eine Arbeit in der Schweiz aufnehmen. Dann können Sie innerhalb von drei Monaten neu zwischen KVG und deutscher Versicherung wählen; die Unterbrechung belegen Sie etwa mit dem Bescheid über Arbeitslosengeld (Gemeinsame Einrichtung KVG).
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 62 und 65
- Kanton Zürich: Formular PD U1 beantragen (Grenzgänger)
- § 5 SGB V (Versicherungspflicht, Abs. 1 Nr. 2)
- § 8 SGB V (Befreiung von der Versicherungspflicht)
- § 174 SGB III (Übernahme von Beiträgen bei Befreiung)
- § 38 SGB III (Pflicht zur Arbeitsuchendmeldung)
- Gemeinsame Einrichtung KVG: Optionsrecht für Grenzgänger (Merkblatt) – Oktober 2018
- Gesundheitsamt Graubünden: FAQ Grenzgängerinnen und Grenzgänger
- SWICA: Merkblatt Grenzgängerversicherung, Wohnsitz Deutschland (148d) – 8/2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Krankenversicherung von Grenzgängern zwischen Deutschland und der Schweiz (Stand: 10. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Angaben zum Optionsrecht und zum Befreiungsverfahren sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung; im Einzelfall entscheidet die zuständige Stelle des Arbeitskantons bzw. Ihre Krankenkasse. CHF-Beträge sind mit der genannten Wechselkurs-Annahme umgerechnet. Herausgeber: Grenzgänger-PKV.de. Grenzgänger-PKV.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.